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Die prozessuale Besonderheit

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Die Mediation ist ein Metaprozess. Das macht sie besonders

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Dieser Beitrag: Die prozessuale Besonderheit

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Eine gängige Unterscheidung der Prozessarten im Bereich der Konfliktbeilegung richtet sich nach der Entscheidungsbefugnis und der Rolle der Beteiligten.

Die gängige Verfahrenseinteilung

Demnach lautet die Einteilung:

  1. Entscheidungsprozesse (autoritäre Verfahren): Eine dritte Instanz entscheidet für die Parteien. Beispiele sind Gerichtsverfahren (Zivil-, Straf-, Verwaltungsgericht), Schiedsverfahren, Schiedsgutachten, behördliche Verfahren (z. B. Familiengericht, Sozialbehörden). Merkmal: Parteien geben Kontrolle ab, ein Dritter fällt eine bindende Entscheidung.
  2. Verhandlungsprozesse (autonome Verfahren):Die Parteien entscheiden selbst – ohne Dritten, allenfalls mit Unterstützung. Es gibt eine direkte Verhandlung zwischen den Parteien. Beispiele sind Konfliktgespräch / Konsenssuche, Kooperative Verhandlungsmodelle (z. B. Harvard-Konzept). Merkmal: Parteien sind autonom, Ausgang hängt von Macht, Verhandlungsgeschick und Kompromissbereitschaft ab.
  3. Vermittelnde Prozesse (unterstützte Verfahren): Ein Dritter unterstützt, entscheidet aber nicht. Mediation (klassisch), Schlichtung (mit oder ohne Empfehlung), Ombudsmann-Verfahren, Moderation bei Konflikten, Conciliation (international verbreitet). Merkmal: Ein neutraler Dritter strukturiert den Prozess, Ergebnis bleibt in der Hand der Parteien.
  4. Hybride Verfahren: Mischformen aus Entscheidung und Vermittlung. Zum Beispiel Med-Arb (erst Mediation, wenn keine Lösung → Schiedsverfahren), Arb-Med (erst Schiedsverfahren, dann Möglichkeit zur einvernehmlichen Einigung), Cooperative Law / Collaborative Practice (besonders im Familienrecht), ADR-Modelle (Alternative Dispute Resolution, Kombinationen je nach Kontext)
  5. Restorative / partizipative Verfahren: Fokus liegt nicht nur auf Lösung, sondern auch auf Wiedergutmachung / Beziehung. Beispiele sind Restorative Justice (Täter-Opfer-Ausgleich), Community Conferencing, Runde Tische / Bürgerbeteiligungsverfahren

In der hier beschriebenen Verfahrenssystematik erfolgte eine Zuordnung der Entscheidungsprozesse und der vermittelnden Prozesse in die triadische Instanz, weil sie stets von einer neutralen dritten Person begleitet werden. Was aber, wenn der Prozess gar keine dedizierte Person braucht, sondern nur eine Ebene?

Mediation als Metaverfahren

Wie im Beitrag der Strategiekohärenz ausgeführt wurde, kann die Mediation durchaus auch virtuell ausgeführt werden, um ihre Logik zur Anwendung zu bringen. Der Metaprozess untersucht, ob und welche Zielvereinbarung getroffen wurde, was die Zielvereinbarung bedeutet und wie die Zielverfolgung angelegt ist, um zu prüfen, ob ein gemeinsames Ziel und ein gemeinsamer Weg möglich sind. Das sind gedankliche Prozesse, bei denen zu prüfen ist:

  1. Wer trifft die Entscheidung? (Richter/Schlichter vs. Parteien selbst)
  2. Welche Rolle hat der Dritte? (entscheidend, beratend, vermittelnd, moderierend)
  3. Welches Ziel steht im Vordergrund? (Sieg/Niederlage, Kompromiss, Konsens, Verständigung, Wiedergutmachung).
  4. Was wäre das optimale Ziel gemessen an der maximalen Nützöichkeit und wie kann es erreicht werden?

Die Metawelt der Mediation

Die Mediation spiegelt die Metawelt.
Sie ist der Garant für ein freies Denken. Zumindest sollte sie es sein.1

shäre

Bedeutung für die Mediation

Die Antwort auf all diese Fregen finden sich in der Mediation.

Hinweise und Fußnoten
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Bearbeitungsstand: 2026-04-04 12:28 / Version .

Alias: Metaprozess
Siehe auch:
Prüfvermerk: -