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Der zeitliche Rahmen der Mediation

Wissensmanagement » Fachbuch Mediation → 4. Abschnitt
Die Mediation ist Verfahren, Prozess und Methode. Der Container bestimmt den Inhalt.

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Zum Thema » Die Zeit spielt in der Mediation eine ebenso heraufordernde wie herausragende Rolle. Sie ist ein Thema, dem der Mediator sehr oft begegnet. Da geht esnicht nur um das Zeitmanagement, sondern auch um den Kairos und die Konfliktreife, die ebenfalls einen zeitlichen Aspekt aufweist. Hier geht es um den Anfang und das Ende. Die eher formale, auf das Verfahren bezogene Frage, setzt sich damit auseinander, wann (genau) die Mediation beginnt und wann (genau) sie endet. Eine einfache Frage glauben Sie? Wie denken Sie würde ein Psychologe die Frage beantworten, wie ein Philosoph, wie ein Jurist und wie ein Mediator?

Im Grunde arbeitet der Mediator stets gegen die Zeit. Spätestens wenn er seine Rechnung schreibt, werden die Parteien fragen, ob der Aufwand wirklich gerechtfertigt war. Effizienz spielt in der Mediation deshalb eine wichtige Rolle. Der Zeitfaktor ist ihr Merkmal.

Der mediative Zeitstrahl

Wenn wir die Mediation wie in der nyachfolgenden Skizze auf einem Zeitstrahl darstellen, werden verschiedene Abschnitte erkennbar. Der Zeitstrahl könnte noch mit den Etappen der jeweiligen Phase ergänzt werden. Er veranschulicht nit nur den Prozess an und für sich. Er weist auch darauf hin, dass vor und nach der Mediation noch weitere Maßnahmen erforderlich sein können, wenn die Partei Hilfe bei der Umsetzung der getroffenen Entscheidung (der gefundenen Lösung) benötigt.

Ablaufplan

Die Frage, wann die Mediation beginnt und wann sie endet, hat nicht nur eine juristische Bedeutung. Ihr soll nachfolgend näher auf den Grund gegangen werden.

Wann beginnt die Mediation?

Der Abgleich mit anderen Verfahren mag helfen, den Beginn der Mediation zu fixieren. Wenn das Mediationsgesetz im §1 die Mediation als ein Verfahren definiert, bezieht sich die Frage nach deren Beginn also zunächst auf das Verfahren im juristischen Verständnis.

Beginn des Gerichtsverfahrens
In einem juristischen Verständnis scheint die Antwort noch relativ eindeutig zu sein. Juristen würden nach dem Akt suchen, der das Verfahren eröffnet. Bei einem zivilgerichtlichen Verfahren wäre der das Verfahren auslösende Akt die Klageerhebung nach § 253 ZPO. Nach § 261 ZPO begründet die Klageerhebung die Rechtshängigkeit der Streitsache. Die Rechtshängigkeit tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem die Klage zugestellt wird. Mithin erfolgt der Prozessbeginn mit der Zustellung der Klageschrift.
Beginn des Schiedsgerichtsverfahrens
Bei einem Schiedsgerichtsverfahren wird der Beginn ebenfalls auf den zugestellten Schiedsantrag festgelegt.
Beginn des Mediationsverfahrens
Es macht Sinn, zwischen der Mediation und dem Mediationsverfahren zu entscheiden. Aber auch dann müssen sich alle Beteiligten klar darüber sein, dass die Mediation anders ist. Sie kann - anders als das Gericht - nicht einseitig eingeleitet werden. Deshalb kann an der Fiktion, die beispielsweise in einer sogenannten Verfahrensordnung zur Mediation zu lesen war, dass die Mediation mit dem Antrag einer Partei beginnen soll, etwas nicht stimmen.1 Keinesfalls kann der Antrag auf Durchführung einer Mediation, der juristisch nicht mehr sein kann, als ein Antrag i.S.d.

§145 BGB i.V.m §2 Abs 1 Mediationsgesetz auf Schließung eines Mediationsvertrages. Der Antrag begründet noch kein Rechtsverhältnis. Die Fiktion setzt sich über die freiwillige Entscheidung der gegnerischen Partei hinweg. Nein, die Mediation kann nicht einseitig beginnen.
Ein markanter Einsatzpunkt für den Beginn des Verfahrens ist sicher die Unterzeichnung des Mediationsvertrages bzw. der Mediationsdurchführungsvereinbarung. Je nach Ausgestaltung kommt es allerdings erst nach der 1.Phase zum Vertragsabschluss. Auch haben auf die Mediation zu beziehende Handlungen schon vorher stattgefunden. So betrachtet, hat die Mediation also tatsächlich schon lange begonnen, bevor der Vertrag unterzeichnet wird.

Merke
Leitsatz 3389 - Der Mediationsvertrag markiert nicht den Beginn der Mediation. Wohl begründet er die Rechtsverhältnisse aus denen sich die rechtlichen Verpflichtungen der Prozessteilnehmer ergeben und legitimiert die Prozesshandlungen.
Beginn der Mediation
Wenn der Beginn der Mediation nicht mit ihrer rechtlichen Legitimation, sondern mit der Vornahme mediationsrelevanter Handlungen gleichgesetzt wird, ist ihr Beginn zweifelsfrei schon für die 1. Sekunde anzusetzen, in der der Mediator seine Tätigkeit aufnimmt. Dieser Zeitpunkt liegt gegebenenfalls sogar noch weit vor dem ersten Kontakt mit einer der Parteien. Er fällt mit der ersten Akquisehandlung zusammen. Denn schon jetzt kommt es zu Handlungen, an die sich an der Mediation zu messen haben. Schon jetzt kann es zu Mediationsfehlern kommen, was für eine Mediation unbedingt zu vermeiden ist.

Anbahnung und Akquise Mediationsvertrag

Wann endet die Mediation?

Wie bei dem Beginn der Mediation fällt die Antwort auf die Frage, wann eine Mediation endet, nicht immer leicht. Grundsätzlich endet sie mit einer Entscheidung. Im einen Fall ist es die explizit oder konkludent ausgesprochene Kündigung, im anderen Fall ist es eine, die Lösung festschreibende Abschlussvereinbarung. Beide Erklärungen sind rechtlich relevant. Sie lassen sich leicht als eine formelle Marke für das Ende der Mediation festlegen.

Ob die Mediation mit diesem Ergebnis aber tatsächlich ihren Zweck erreicht hat, hängt von dem Auftrag und der Konflikteinschätzung ab. Entscheidend ist, dass die Abschlussvereinbarung den gesamten Konflikt beigelegt und nicht nur Teile davon. Eine weitere Frage ist, ob der Konflikt mit der gefundenen Lösung auch tatsächlich bewältigt ist, oder ob weitere Maßnahmen zur endgültigen Überwindung des Konfliktes erforderlich sind. Die Mediation gibt keinen Raum, die Parteien wie in einer Therapie oder in einem Coaching zu begleiten, falls die Parteien weitere Hilfen benötigen. Dann ist zwar die Mediation beendet, nicht aber der Konflikt.

Wie ist ihr Ende einzuschätzen, wenn der Mediator in der Abschlussvereinbarung beispielsweise noch die Verpflichtung übernimmt, deren Einhaltung zu überwachen, um einen Rückfall zu vermeiden? Liegt diese Pflicht innerhalb oder außerhalb der Mediation? Aus Rechtsgründen wird empfohlen, diese Maßnahmen noch als Teil der Mediation anzusehen. Faktisch gehören sie in jedem Fall noch zur Mediation, weil es auch hier darum geht, Mediationsfehler zu vermeiden. Die Mediationsphilosophen haben als Faustregel herausgearbeitet, dass Maßnahmen zur Sicherung der Mediation noch zur Mediation zählen, während Maßnahmen zur Befähigung der Parteien, die Lösung umzusetzen, eher in den Bereich von Therapie oder Coaching fallen.2 Das gleiche gilt für eine gegebenenfalls nachfolgende Evaluierung. Sie dienst zur Sicherung und ist gegebenenfalls noch Teil der geschuldeten Dienstleistung.

Merke
Leitsatz 15597 - Das Ende der Mediation kann angenommen werden, wenn keine weiteren Maßnahmen mehr erforderlich oder möglich sind, um ihren Zweck zu verwirklichen.

Abschluss der Mediation Abschlussvereinbarung Kündigung

Relevanz der Frage nach Beginn und Ende der Mediation

Die Frage nach dem Beginn und dem Ende der Mediation hat Auswirkungen auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis und somit auf die Pflichten des Mediators und gegebenenfalls die Einschätzung und Verantwortung von Fehlverhalten.

Die Durchführung einer Mediation löst gemäß §203 BGB die Hemmung der Verjährung aus. Rechtsfolgen, wie sie der Rechtshängigkeit zugeschrieben werden, kennt die Mediation allerdings nicht. Die Rechtshängigkeit eines Gerichtsverfahrens bewirkt beispielsweise, dass das Verfahren mit gleichem Gegenstand bei keinem anderen Gericht mehr geltend gemacht werden kann. Rechtsansprüche aus dem Mediationsvertrag können erst nach dem Vertragsabschluss geltend gemacht werden.

Der Mediationsvertrag bildet zusammen mit der Mediationsdurchführungsvereinbarung die Rechtsgrundlage und das Verfahrensrecht der Mediation ab. Er definiert also die verbindlichen Mediationspflichten, aus denen sich gegebenenfalls auch die Frage der Haftung ableitet.

Handlungen, die vor dem rechtsbegründenden Akt stattgefunden haben, werden von den vertraglichen Regelungen (also dem Verfahrensrecht der Mediation) grundsätzlich nicht erfasst, wenn der Vertrag keine Rückwirkung vorsieht. Für den Mediator, der das Gelingen einer Mediation im Sinn hat, wäre es allerdings naheliegend anzunehmen, dass die Handlungen des Mediators nicht an die erst mit dem Mediationsvertrag begründeten Rechte und Pflichten zu messen sind. Die Mediation gibt ihm keinen Freibrief, außerhalb der Mediation zu tun und lassen was er will. Diesen Grundsatz erkennt auch das Gesetz. §3 Abs. 1 Mediationsgesetz verlangt Aufklärung oder ein mediationskonformes Verhalten hinsichtlich der Neutralität. Das Verbot der Vorbefassung verbietet Interessenkollisionen mit Handlungen, die vor der Mediation stattgefunden haben. Es gibt also auch Pflichten, die über das Mediationsverfahren hinausgehen.

Das vor dem Abschluss des Mediationsvertrages liegende Verhalten des Mediators wird einer mediativen Kontrolle unterzogen, indem die Durchführung einer fehlerfreien Mediation auch Fehler erfasst, die zwar im Vorfeld aufgekommen waren, aber auf die Mediation ausstrahlen. Dieses rechtliche Konstrukt deckt sich mit der Auffassung, dass der Mediator von der 1. Sekunde seines Wirkens an, der Mediation verpflichtet ist.

Einige Pflichten wirken über das Verfahren hinaus. Damit ist die Pflicht zur Verschwiegenheit angesprochen, aber auch die Beachtung der Vorschriften zur Datenspeicherung.

Eine jenseits der vertraglichen Grundlage liegende Verhaltenskontrolle ist der Berufsaufsicht überlassen.

Berufsaufsicht Beschwerden Pflichten

Bedeutung für die Mediation

Unabhängig von Rechtsfragen stellt die Mediation ethische Anforderungen an den Mediator. Die darüber hinausgehende Frage, wann die Mediation anfängt und wann sie aufhört beantwortet sich aus der Mediation heraus ganz eindeutig. Sie beginnt mit dem ersten Moment, schon bevor der erste Kontakt zu den Medianden zustande kommt und endet mit dem letzten. Jedes Auftreten und jede Handlung muss der Rolle des Mediators entsprechen. Die Rechtsfolgen werden mit dem Zustandekommen des Mediationsvertrages ausgelöst.

Was tun wenn ...

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Bearbeitungsstand: 2025-11-28 11:31 / Version .

Aliase: Beginn, Mediationsbeginn
Siehe auch: Abschluss, Mediation-Prozess, Zeitmanagement, Windows of Opportunity, Konfliktreife
Prüfvermerk: -

1 Mediationsordnung der IHK München Verfahrensordnung des Mediationszentrums.pdf abgelesen am 3.7.2014
2 Siehe dazu auch den Podcast Nr 13 "Das Ede der Mediation" der Mediationsphilosophen