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Kündigung der Mediation

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Wie die Mediation sinnvoll zu Ende gebracht werden kann.

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Beitrag: Kündigung

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Zum Thema » Die Art und Weise, wie eine Mediation endet, ist entscheidend für das, was danach kommt. Dieser Beitrag erläutert die einseitige Beendigung der Mediation durch Kündigung, grenzt sie von anderen Beendigungsformen ab und beleuchtet ihre Ursachen, Rechtsfolgen und praktischen Implikationen.

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Begriff und Abgrenzung

Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses abzielt. Im Kontext der Mediation ist es jedoch hilfreich, drei Begriffe zu unterscheiden:

  1. Beendigung Der Oberbegriff für jedes faktische oder rechtliche Ende der Mediation. Sie kann durch eine Einigung (Abschluss), einen Abbruch oder eben eine Kündigung eintreten.
  2. Kündigung Die rechtliche Gestaltungserklärung einer oder mehrerer Parteien (oder des Mediators), die das Mediationsverfahren und/oder den Mediationsvertrag einseitig beendet.
  3. Abbruch Zunächst nur das faktische Nichtfortführen der Mediation, z.B. durch Verlassen des Termins oder Nichterscheinen. Die entscheidende Frage ist, ob darin eine konkludente Kündigung liegt oder nur eine vorübergehende Unterbrechung.

Für den Mediator ist entscheidend, den Erklärungsgehalt einer Handlung oder Aussage zu verstehen. Fordert eine Partei die Schlussrechnung an, weil sie "keine Hoffnung mehr sieht", kann das eine Kündigung sein, aber auch ein Hilferuf nach neuer Orientierung. Der Mediator ist daher gut beraten, solche Situationen durch Nachfragen zu klären und was der Hoffnung auf ein gutes Gelingen im Wege steht. Oft bedarf es der Klarstellung, ob nur der Termin oder das ganze Verfahren beendet werden sollen.

Kündigung der Partei

Das Mediationsgesetz erwähnt das Wort Kündigung gar nicht. Es stellt hinsichtlich der Parteien lediglich heraus, dass sie die Mediation jederzeit beenden können. §2 Abs. 5 Mediationsgesetz besagt:

Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.


Die Regelung unterstreicht den Grundsatz der Freiwilligkeit. Sie stellt eine Besonderheit dar. Im allgemeinen Schuldrecht können Dauerschuldverhältnisse (wie der Mediationsvertrag) grundsätzlich nur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Das Mediationsgesetz befreit die Parteien von dieser Einschränkung – sie benötigen selbst für die sofortige Beendigung der Mediation keinen wichtigen Grund.

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Die Regelung wirft jedoch Fragen auf, insbesondere wenn man zwischen der Verfahrensebene und der schuldrechtlichen Ebene unterscheidet.1

Kündigung der Mediationsdurchführungsvereinbarung (MDV)
Dies ist die "prozedurale" Ebene. Sie ist in §2 Abs. 5 Mediationsgesetz angesprochen. Die Beendigung der Mediation ist ins juristische Übersetzt die Kündigung der MDV. Eine Partei beendet ihre Teilnahme am Verfahren. Ob dadurch die gesamte Mediation endet, hängt von der Konstellation ab. Die Partei kann nur für sich sprechen. Bei einem Zwei-Parteien-Konflikt endet die Mediation zwingend, weil die Fortsetzung mit nur einer Partei wnig Sinn macht. Bei einem Mehrparteienkonflikt ist zu prüfen, ob die Mediation mit den verbleibenden Parteien sinnvoll fortgesetzt werden kann.
Kündigung des Mediationsvertrages
Dies ist die schuldrechtliche Ebene (der Dienstvertrag mit dem Mediator). Sind die Medianden zugleich die Vertragsparteien, ist mit der Beendigung der Mediation in der Regel auch der Mediationsvertrag gekündigt. Sind die Medianden nicht die Vertragsparteien (z.B. bei einer Donatormediation, bei der ein Dritter zahlt), beendet der Rückzug eines Medianden zwar die Mediation für ihn, nicht aber automatisch den Mediationsvertrag. Dieser kann fortbestehen, wenn der Auftraggeber andere Leistungen erwartet (z.B. Deeskalation, Nachgespräche). Die Erfüllung des Vertrages kann jedoch unmöglich werden. Weil der Mediationsvertrag ein Dienstvertrag ist, orientieren sich die Kündigungsvorschriften an §§ 620 ff BGB i.V.m. §2 Mediationsgesetz. Die Kündigung ist formfrei möglich, wenn nichts anderes vereinbart wird und solange die Erschwernis nicht mit dem Grundsatz der Freiwilligkeit kollidiert.

Kündigung durch den Mediator

Auch der Mediator hat ein Kündigungsrecht. § 2 Abs. 5 Mediationsgesetz räumt ihm dieses Recht ein, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist. Dies Regelung schränkt das allgemeine Kündigungsrecht für Dienstverträge mit höheren persönlichen Diensten nach § 627 BGB ein. §627 BGB besagt, dass bei Diensten höherer Art die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichneten Voraussetzungen, also ohne dem Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig sei. Davon ausgehend, dass die Mediation eine Dienstleistung der höheren Art ist, kommt wegen der Kollision mit § 627 BGB die Frage auf, ob die Beendigung der Mediation durch den Mediator immer einer Begründung bedarf und nur mit der Begründung aus § 2 Abs. 5 Mediationsgesetz zulässig sein soll. Die Rechtslage ist streitig.2

Bei der Team- oder Co-Mediation gelten die gleichen Grundsätze für jeden Mediator. Besonderheiten bestehen hinsichtlich der Verfahrenswirkungen, wenn der Co-Mediator nicht kündigt. Wegen der veränderten Verhandlungskonstellation kann er ohne die Zustimmung der Partreien die Mediation aber nicht fortsetzen. Gegebenenfalls sind der Mediationsvertrag oder auch die Mediationsdurchführungsvereinbarung anzupassen.

Es gibt keine Formvorschrift, wie die Kündigung oder die Beendigung des Mediators zu erklären ist. Sicher haben die Parteien aber ein Recht zu erfahren, warum der Mediator die Mediation nicht fortführen kann. Eine Begründung der Kündigung kann sich jedoch als problematisch erweisen, wenn sie den Parteien gegenüber erklärt wird und noch schlimmer, wenn die Begründung in eine Schriftform gefasst wird, die ein prozessschädigendes oder unwilliges Verhalten der Parteien dokumentiert. Wenn sie das destruktive Verhalten einer Partei herausstellt, könnte sie von der Gegenseite in weiteren Prozessen gegen die Partei verwendet und benutzt werden. Dazu folgendes Beispiel:

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Der Mediator muss den Parrteien im Falle einer Kündigung schon erklären, warum er den Schritt gehen will. Immerhin könnte seine Begründung dazu führen, dass sich die Parteien mehr anstrengen. Auch muss er deutlich machen, dass die Mediation fehlerfrei gelaufen war, damit er den Honorarsnspruch nicht verliert. Die Kündigung ist eine Chance, wenn sie eine sonst nicht durchführbare Mediation verhindert. Sie sollte nicht dazu führen und gegebenenfalls so formuliert werden, dass der Streit weiter angeheizt wird oder dazu benutzt werden kann. .

Anlass, Gründe und Motive für eine Kündigung

Anlass für die einseitige Kündigung oder Beendigung der Mediation kann ein Verhalten des Mediators sein, ein verhalten, das der gegnerischen Partei vorgeworfen wird, die eigene Befindlichkeit (Überforderung) oder Einflüsse von außen. Der Grund ist meist, dass die Mediation nicht mehr als nützlich oder zielführend gesehen wird. Die Einschätzung kann fehlerhaft sein.

Die Motive für eine Kündigung sind vielfältig und oft nicht offensichtlich. Es besteht kein Anspruch, die parteiseitigen Gründe zu benennen. Der Mediator hat jedoch schon für sein eigenes Qualitätsmanagement ein Interesse daran, die Gründe zu erfahren, um angemessen reagieren zu können.

  1. Hilferuf / Überforderung: Die Partei fühlt sich mit der Situation oder den Emotionen überfordert. Die Kündigung ist ein Ventil, in der Hoffnung, dass der Mediator interveniert und Halt gibt ("Ich kündige, aber tu etwas, damit ich es nicht tun muss").
  2. Frustration / fehlende Fortschritte: Die Partei hat das Gefühl, dass die Mediation nicht vorankommt oder ihre Interessen nicht gewahrt werden.
  3. Strategisches Mittel / Druckaufbau: Die Kündigung soll dem Gegner zeigen, "wie ernst die Lage ist", oder Druck in parallelen Verhandlungen erzeugen.
  4. (Vorwurf der) Parteilichkeit: Die Partei fühlt sich vom Mediator nicht verstanden oder sogar einseitig benachteiligt. Die Kündigung ist dann ein Ausdruck von Misstrauen ("Ich kündige, weil der Mediator schuld ist").
  5. Einfluss von außen: Ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Familienmitglied rät zur Kündigung, oft aus Unkenntnis des Mediationsverfahrens oder aus eigenem strategischen Interesse.
  6. Erkenntnis der fehlenden Bereitschaft: Die Partei erkennt, dass sie selbst oder der Gegner nicht wirklich verhandlungsbereit ist und eine Einigung aussichtslos erscheint.
  7. Veränderte Rahmenbedingungen: Eine neue Tatsache (z.B. eine gerichtliche Entscheidung in einer anderen Sache, eine Insolvenz) macht die Mediation aus Sicht der Partei obsolet.
  8. Gescheiterte Instrumentalisierung: der Mediation Mediation war nur um Zeit zu gewinnen

In vielen Fällen bietet sich ein Einzelgespräch an. Bei dieser Geöegenheit (die auch nach der Kündigung noch denkbar ist) kann er klären, ob und wie die Hindernisse aus dem Weg geräumt werden könnnen. Es macht auch Sinn, den Parteien ein Clearing anzubieten. So nach dem Motto: "Mediation gekündigt und jetzt?".

Rechtsfolgen der Kündigung

Die Beendigung der Mediation hat unmittelbare rechtliche Konsequenzen.

Honoraranspruch des Mediators
Der Mediator kann für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen eine anteilige Vergütung verlangen (§ 628 BGB). Dieser Anspruch entfällt nur, wenn der Mediator die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten selbst veranlasst hat oder wenn seine bisherigen Leistungen für die Partei keinerlei Interesse mehr haben. Die Pflichtverletzung einer Partei (z.B. destruktives Verhalten) berührt den Honoraranspruch des Mediators gegenüber dem Vertragspartner daher nicht.
Haftung
Kündigt eine Partei grundlos, macht sie sich nicht schadensersatzpflichtig. Etwas anderes gilt nur, wenn sie schuldhaft eine vorher vertraglich zugesicherte Kooperations- oder Friedenspflicht verletzt.
Vertraulichkeit
Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht auch über die Beendigung der Mediation hinaus fort. Aber Vorsicht: Die Vertraulichkeit impliziert nicht automatisch eine Verschwiegenheit. Um Unklarheiten zu vermeiden, ist der Mediator gut beraten, wenn er mit den Parteien in der Mediationsdurchführungsvereinbarung explizit die Verschwiegenheitspflicht regelt.
Verjährung
Mit der Beendigung der Mediation beginnt die Verjährung für etwaige Ansprüche, wenn damit die die Gegenstand der Mediation waren, wieder zu laufen, sofern sie gehemmt war. Das ist zumindest dann anzuznehmen, wenn gemäß § 203 BGB die Beendigung der Mediation mit der Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen gleichgesetzt wird.

Praktische Konsequenzen für die Konfliktlösung

Die Kündigung der Mediation ist nicht das Ende des Konflikts, sondern lediglich das Ende eines Verfahrens,. nicht einmal zwingend das Ende eines Lösungsweges. Es ist hilfreich, wenn der Unterschied geklärt wird. Für die Parteien ergeben sich daraus wichtige Weichenstellungen:

Rückkehr zur Eskalation
Der Konflikt kann nun auf einer anderen Ebene ausgetragen werden, z.B. vor Gericht, mit allen damit verbundenen Kosten, Zeitaufwand und Risiken.
Verhandlung ohne Mediator
Die Parteien können versuchen, die Verhandlungen auf direktem Wege oder über ihre Anwälte fortzusetzen. Die in der Mediation erreichten Fortschritte (z.B. ein besseres Verständnis der Interessen) können dabei hilfreich sein.
Suche nach einer neuen Mediation
Vielleicht war nur der Mediator oder der Rahmen nicht der richtige. Ein neuer Anlauf mit einem anderen Mediator kann erfolgreich sein.
Stellvertreterkrieg
Die Kommunikation verlagert sich auf die Ebene der Anwälte, was oft zu einer weiteren Verhärtung der Fronten führt.
Initiativlast
Die Partei, die die Mediation beendet hat, übernimmt oft auch die (negative) Initiativlast für die nächsten Schritte, z.B. die Klageeinreichung.

Bedeutung für die Mediation

Die Kündigung ist Ausdruck des Grundsatzes der Freiwilligkeit. Sie korrespondiert mit der Eigenverantwortlichkeit. Wenn die Kündigung eine ansonsten fehlerhafte Entscheidung verhindert, ist sie zu begrüßen. Zu hinterfragen ist jedoch, ob es dazu wirklich einer Kündigung bedarf und ob es wirklich keine Chance für eine Verhandlung auf gleicher Augenhöhe gibt. Auch sollte die Kündigung der Mediation nicht automatisch mit der Aufkündigung jeglicher Verhandlungen gleichgesetzt werden. Schließlich sollte die Kündigung nicht mit dem Vorwurf gleichgesetzt werden, die eine oder andere Partei hätte die einvernehmlichen Verhandlungen (mutwillig) verhindert.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen

Bearbeitungsstand: 2026-03-28 17:50 / Version .

Alias: Kündigungserklärung, Abbruch
Siehe auch: Abschluss, Ablaufprobleme, Startprobleme
Prüfvermerk:

1 Sie die Ausführungen im Beitrag Recht
2 Siehe dazu ausführlich von der Embse Beendigung der Mediation durch den Mediator