Entwurf zur ersten Verordnung zur Änderung der ZMediatAusbV
Geändert wird §8 der Ausbildungsverordnung hinsichtlich der Fristen zur Fortbildung
Geändert wird §8 der Ausbildungsverordnung hinsichtlich der Fristen zur Fortbildung
Die Gegenrede wird als ein mögliches aber nicht unumstrittenes Mittel im Kampf gegen Hassreden verwendet. Es geht darum, dem Hass etwas entgegenzusetzen. Die Methode ist spannend genug, um sich damit auseinanderzusetzen. Mit dem Hass im Allgemeinen setzt sich der Beitrag Hass auseinander.
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Die Mediationslandschaft gestaltet sich wie ein Mikrokosmos der Gesellschaft. Der Bericht über die Entwicklung der Mediation, ihre Chancen und Risiken am Beispiel der Implementierung der Mediation in Deutschland, gibt also auch Aufschluss über die politische Lage im allgemeinen. Der folgende Beitrag geht auf einen Vortrag auf der zweiten Mediationskonferenz am 2.10.2019 in Bischkek zurück.
Amy Rauer, Allen K. Sabey, Christine M. Proulx und Brenda L. Volling berichten unter der Überschrift "What are the Marital Problems of Happy Couples? A Multimethod, Two‐Sample Investigation" über eine Forschung zum Streitverhalten bei Paaren. Bemerkenswert und durchaus für die Mediation verwertbar ist die Erkenntnis, dass "glückliche" Paare eher über die einfachen leicht zu lösenden Probleme streiten als über die schwierigen Themen.
Ein Artikel der Wiki to Yes Fachbeiträge
Nicht nur das Gesetz, sondern auch die Nachfrage bindet die Mediation an einen Ursprungsberuf. "Nur ein Anwalt kann eine Scheidungsmediation durchführen", wird beispielsweise behauptet. In manchen Ländern muss der Mediator sogar ein Anwalt sein, wenn er eine Zulassung als Mediator begehrt. Mit diesem Artikel soll die Relevanz des Urspungsberufs näher untersucht werden. Auch sollen Wege gezeigt werden, wie der Mediator sich von den Einflüssen des Ursprungsberufs befreien kann.
Praktizierende Mediatoren kennen die Situation zur Genüge. Die eine Partei fragt die Mediation nach und will sie auch. Auf die Frage, ob sie den Termin mit dem Gegner wahrnehmen kann, antwortet sie: "Ich habe keinen Kontakt mehr. Wenn ich den Vorschlag mache, wird der Gegner den sofort ablehnen!". Gegebenenfalls wird die Mediation auch einfach verweigert. Wie kann der Mediator damit umgehen? Kann er es überhaupt?
Seit dem 25. Mai 2018 ist die Datenschutzgrundverordnung anwendbar. Datenschutzrechtliche Anforderungen enthält neben dieser europäischen Verordnung beispielsweise auch das Bundesdatenschutzgesetz. Die Nichtbeachtung dieser Vorgaben kann massive Bußgelder nach sich ziehen – bis zu 4 % des Jahresumsatzes oder bis zu 20 Millionen Euro. Was dabei in der Praxis oftmals verkannt wird: Datenschutzrechtliche Anforderungen sind nicht nur durch Banken, Telekommunikationsanbieter oder Ärzte zu beachten – auch Mediatoren unterliegen in ihrer Tätigkeit dieser für sie oft fremden Regelungsmaterie.
Vertreter der Verbände BM, BAFM, BMWA, DGM und DFfM haben die folgenden Standards ausgearbeitet, mit denen eine über den zertifizierten Mediator hinausgehende Ausbildungsqualität sichergestellt werden soll. Die Erarbeitung der Standards im QVM wurde mit der 1. Frankfurter Erklärung bekanntgegeben. Ihre Verbindlichkeit ist fraglich. Eine Abstimmung darüber hat zumindest nicht in allen Verbänden stattgefunden.