Widerruf und Freiwilligkeit
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Die widerrufsbelehrung ist eine Pflicht, deren Verletzung zum Verlust des Honoraranspruchs führen kann.
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Dieser Beitrag: Widerruf
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Es gibt ständig Bemühungen, die Legislatur zur Mediation zu optimieren. Dabei ist der Blick leider stets auf das Mediationsgesetz gerichtet und nicht auf die Vorschriften im allgemeinen Recht, die der Mediation im Wege stehen. Zu diesen Vorschriften, die wie ein Redaktionsversehen anmuten, zählt auch der § 355 BGB, das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen.
Vorsicht Gefahr!
Grundsätzlich ist der Widerruf eine Willenserklärung, mit der eine zuvor abgegebene Erklärung nachträglich beseitigt werden soll. Eine rechtlich bindende Erklärung ist grundsätzlich nicht frei widerruflich. Ausnahmsweise gewährt der Gesetzgeber jedoch Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht, das in bestimmten Konstellationen auch von Mediatoren zu beachten ist.1
Begriff des Verbrauchers
Das Widerrufsrecht setzt einen Verbrauchervertrag voraus.
Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist nach § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Ein Widerrufsrecht besteht daher nicht, wenn der Vertragspartner des Mediators als Unternehmer handelt (z. B. GmbH).
Abgrenzung zur Freiwilligkeit
Das Widerrufsrecht nach § 355 BGB ist ein Instrument des Verbraucherschutzes. Es steht ausschließlich Verbrauchern zu. Er verdrängt den Grundsatz der Freiwilligkeit nicht. Anders als das Widerrufsrecht richtet sich der Grundsatz der Freiwilligkeit jedoch an alle Medianden, unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung.
Zwar führen sowohl Widerruf als auch Freiwilligkeit faktisch zum Abbruch der Mediation. Die Rechtsfolgen unterscheiden sich jedoch erheblich: Bei der Freiwilligkeit bleibt der Vergütungsanspruch für die bis dahin erbrachten Leistungen bestehen. Beim Widerruf gelten die gesetzlichen Rückabwicklungsregeln.
Die Freiwilligkeit ist zudem ein selbstregulierendes Prinzip, das das Verhalten der Parteien beeinflussen soll, während der Widerruf eine einseitige gesetzliche Gestaltungsmacht darstellt.
Rechtsgrundlage
Nach § 312g BGB steht Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu bei:
- außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB)
- Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB)
Die Mediation kann unter beide Vertragstypen fallen. Sie ist nicht ausdrücklich von den Ausnahmen des § 312g Abs. 2 BGB erfasst, sodass das Widerrufsrecht grundsätzlich zu beachten ist, auch wenn der Eindruck entsteht, dass der Gesetzgerber die noch näher zu schildernden, systematischen Spannungen, die sich zwischen dem Widerrufsrecht und dem Mediationsrecht auftun, übersehen haben mag. Der Änderungsbedarf wurde jedenfalls in die Watchlist übernommen. Das ist eine bei Wiki to Yes geführte Datenbank, die gesetzliche Kollisionen erfasstm die bei der Implementierung der Mediation aufkommen. Der Mediator ist gut beraten, die Vorschriften trotz ihrer Fragwürdigkeit zu beachten.
Belehrungspflicht
Zu den mit dem Widerrufsrecht des Verbrauchers einhergehenden Aufgaben des Mediators gehört auch die sich aus Art. 246a § 1 EGBGB ergebende Pflicht, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu informieren. Die Information ist formbedürftig. Sie muss nach § 126b BGB in Textform erfolgen. Eine Übermittlung auf Papier ist nur erforderlich, wenn kein anderer dauerhafter Datenträger vereinbart wurde.
Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB muss der Mediator insbesondere informieren über:
- Bedingungen, Fristen und Verfahren des Widerrufs
- die Möglichkeit, das Muster-Widerrufsformular zu verwenden und
- ggf. über den Wertersatz nach § 357 Abs. 8 BGB
Ein Formular, das der Mediator als Belehrung über das Widerrufsrecht speziell angepasst an die Anforderungen einer Mediation vorlegen kann und sollte, ist in der Formulardatenbank hinterlegt.
Muster einer Widerrufsbelehrung
Erlöschen des Widerrufsrechts
Bei Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 4 BGB, wenn:
- die Dienstleistung vollständig erbracht wurde,
- der Verbraucher ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird,
- er seine Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts bestätigt hat.
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss diese Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
Wann eine Mediationsleistung als vollständig erbracht gilt, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Maßgeblich ist, ob das geschuldete Verfahren insgesamt durchgeführt und beendet wurde. Dies ist regelmäßig bei einer abgeschlossenen Mediation – unabhängig vom Erreichen einer Einigung – anzunehmen. Der Mediator hat seine Leistung auch erbracht, wenn er alles getan hat was notwenig ear, um die Mediation zu Ende zubringen, er aber wegen der Mediationsunfähigkeit der Partei die Mediation nach §2 Abs 5 Mediationsgesetz abbrechen muss. Wird die Mediation vorzeitig, aufgrund der Freiwilligkeit einer Partei, abgebrochen, ist fraglich, ob der Mediator seine Mediationsleistung vollständig erbracht hat. Eine höchstrichterliche Klärung speziell für Mediationsverträge steht bislang aus.
Konsequenzen
Erfolgt keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist auf zwölf Monate und 14 Tage. Wird der Verbraucher hingegen ordnungsgemäß belehrt, beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB). Wird die Dienstleistung ohne Belehrung vollständig erbracht und später widerrufen, kann der Vergütungsanspruch entfallen. Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH vom 17.05.2023 (C-97/22).2 Das Widerrufsrecht wirkt dabei als rechtsvernichtende Einwendung mit Wirkung ex nunc.
Inkompatibilität des Widerrufsrechts
Die Anwendung des Widerrufsrechts auf die Mediation führt zu erheblichen Spannungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Vor diesem Hintergrund unterbreitet die Watchlist den Vorschlag, die Mediation in den Ausnahmetatbestand des § 312g Abs. 2 BGB aufzunehmen.
- Systematische Spannungen
- Die Spannungen ergeben sich bereits aus der rechtlichen Konzeption. Das Widerrufsrecht dient dem Schutz des Verbrauchers vor übereilten Vertragsschlüssen, insbesondere in Situationen struktureller Unterlegenheit oder Überrumpelung. Die Mediation entspricht diesem Leitbild jedoch nicht. Sie ist weder ein typisches Überrumpelungsgeschäft noch eine auf kurzfristige Konsumentscheidungen angelegte Dienstleistung. Vielmehr kann sie selbst als ein Instrument des Verbraucherschutzes verstanden werden, das den Zugang zum Recht („Access to Justice“) eher fördert als gefährdet.
Hinzu kommt, dass § 2 Mediationsgesetz den Mediator verpflichtet, die Parteien über die Freiwilligkeit und deren Bedeutung aufzuklären. Die Freiwilligkeit geht in ihrer Wirkung über das Widerrufsrecht hinaus: Während das Widerrufsrecht fristgebunden ist, ermöglicht die Freiwilligkeit einen jederzeitigen, nicht zu begründenden Abbruch der Mediation. Den Parteien steht damit ein dauerhaftes Lösungs- und Ausstiegsrecht zur Verfügung, das den Schutzgedanken des Widerrufsrechts funktional bereits überlagert.
- Asymmetrien bei mehreren Parteien
- Der Gesetzgeber mag auch übersehen haben, dass der Mediationvertrag in der Regel nicht nur mit einer Partei, sondern auch mit deren Gegner zustande kommt. Besonders problematisch wird die Anwendung des Widerrufsrechts, wenn nur eine Partei ihr Widerrufsrecht ausübt, während die andere Partei am Vertrag festhält. Jetzt entstehen erhebliche rechtliche Inkonsistenzen.
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Das Widerrufsrecht ist mangels Belehrung nicht erloschen. Es besteht noch. Wird das Widerrufsrecht von einer Partei ausgeübt, wird der Mediationsvertrag ihr gegenüber unwirksam, gegenüber der anderen Partei bleibt er wirksam. Dies führt zu einer asymmetrischen Vergütungslage: Während die eine Partei unter Umständen keinen oder nur einen reduzierten Vergütungsanteil schuldet, bleibt die andere Partei zur vollen Zahlung verpflichtet. Das wird besonders herausfordernd, wenn die Parteien gesamtschuldnerisch haften. Dann könnte die nicht widerrufende Partei auf der Gesamtforderung hängen bleiben. Wie auch immer wird die Mediation, die auf Gleichgewicht und Parität angelegt ist, in ein rechtliches Ungleichgewicht überführt. Eine solche Rechtsfolge steht im Widerspruch zum strukturellen Grundprinzip der Mediation.
- Praktische Spannungen
- Auch in der praktischen Durchführung zeigt sich eine erhebliche Inkompatibilität. Mediationen entstehen häufig situativ und kurzfristig, etwa bei eskalierenden Konflikten, die eine sofortige Intervention erfordern. In solchen Fällen wird der Mediationsvertrag häufig unmittelbar geschlossen und die Mediation ohne zeitliche Verzögerung durchgeführt. Das Widerrufsrecht setzt demgegenüber eine zeitliche Vorstrukturierung voraus: Belehrung, Fristbeginn und Fristablauf sind auf eine vorgelagerte Entscheidungsphase ausgerichtet. Diese Systematik passt nicht zu der Dynamik mediationsbedürftiger Konflikte.
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Ein Widerruf wäre zwar formal möglich (bei fehlender Belehrung sogar noch lange Zeit nach Abschluss), kommt aber faktisch „zu spät“, weil die Leistung bereits vollständig erbracht ist. Die Formalien bre´msen die Intervention aus, wenn der Mediator die Belehrung nicht im Textformat zur Hand hat. Hinzu kommt, dass der Widerruf – insbesondere bei fehlender ordnungsgemäßer Belehrung – dazu führen kann, dass der Vergütungsanspruch trotz erbrachter Leistung entfällt. Das führt zu einer Risikoverlagerung auf den Mediator und widerspricht der praktischen Funktionsweise der Mediation.
Bedeutung für die Mediation
Es geschieht nicht selten, dass der Mediator den Mediationsvertrag in einem Mediationsfall vor Ort, also außerhalb seiner Geschäftsräume abschließt. Der Verbraucherschutz greift insbesondere bei Onlinemediation. Der Mediator muss sich also über das Widerrufsrecht schlau machen., auch wenn er kein Jurist ist,. Um sich zu schützen, müsste er die Widerrufsbelehrung in Papierform vorlegen und unterzeichnen lassen.
Ob die Regelung des Widerrufsrechts der Intention des Gesetzgebers entspricht, die Mediation zu fördern, ist ebenfalls sehr fraglich. Rein psychologisch wirkt die vorgeschriebene Rechtsbelehrung über das Widerrufsrecht, neben der ebenfalls vorgeschriebenen Belehrung über die Freiwilligkeit wie eine doppelte Warnung. Wenn der Gesetzgeber die Mediation förden will, sollte er sie nicht behandeln wie ein Gefahrgut.
Wegen all dieser Schieflagen wurde in der Watchlist die Empfehlung an den Gesetzgeber aufgenommen, die Mediation von § 312g BGB auszunehmen.
Bitte beachten Sie die Zitier - und LizenzbestimmungenSiehe auch Diskussion: Rechtsfolgen bei Widerruf-nach §355 BGB
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