<span class='formunit'>Vorschrift </span>17692 BGB § 1408 ff. - Ehevertrag
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BGB § 1408 ff. - Ehevertrag
Kürzel: BGB §1408
Beschreibung: Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
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