Parteiverrat bei Nachbefassung
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Parteiverrat bei Nachbefassung
2026-03-06
Die anwaltliche Vertretung einer Partei nach vorheriger Tätigkeit als Mediator in derselben Sache kann eine pflichtwidrige Parteibegünstigung im Sinne des § 356 StGB darstellen. Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Mediator ist Teil seiner anwaltlichen Berufstätigkeit. Das OLG Celle stellt in seinem Beschluss vom 26.8.2025 klar, dass § 3 Mediationsgesetz ein striktes Verbot der Nachbefassung enthält. Danach darf ein Mediator in derselben Sache keine Partei anwaltlich vertreten. Bemerkenswert ist, dass das Gericht diese Pflichtverletzung nicht nur berufsrechtlich bewertet, sondern sie strafrechtlich im Rahmen des § 356 StGB (Parteiverrat) einordnet.
OLG Celle Beschluss v. 26.08.2025, Az.: 2 ORs 96/25
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