15198 Entscheidungsreife für eine Mediation
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Beispiel 15198
Entscheidungsreife für eine Mediation
Es macht keinen Sinn eine Mediation vorzuschlagen (oder Verhandlungen), wenn die Parteien derart stark in ihrer Konfrontation gebunden sind, dass sie außer dem Sieg nichts anderes im Sinn haben. Die Mediation wird möglich, wenn sich die Konfrontation so weiterentwickelt, dass ein Sieg nicht mehr möglich ist oder wenn es jemandem gelingt, den Parteien die Einsicht zu vermitteln, dass der Krieg nur zum Verlust führen kann. In allen Fällen kommt es darauf an den Moment zu erwischen, in dem die Einsichtsfähigkeit herbeigeführt werden kann.
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