14965 Das zugrundeliegende Verfahrensrecht
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Beispiel 14965
Das zugrundeliegende Verfahrensrecht
Ein Anwalt darf grundsätzlich nur eine von zwei gegnerischen Parteien vertreten. Er macht sich anderenfalls wegen Parteiverrats nach § 356 Abs. 1 StGB strafbar. Es ist jedoch möglich, beide Seiten zu beraten, wenn klargestellt ist, wer von ihnen durch den Anwalt vertreten wird und der Mandant bei gleichzeitiger Anwesenheit der Gegenseite damit einverstanden ist, auch sie in die Beratung einzubeziehen. Ein Richter kann sich der Entscheidungspflicht nicht entziehen. Er kann also nur bedingt eine Vertraulichkeit zusagen.
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