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14425 Gerichtsintegrierte Mediation (3. Schritt)

Beispielverzeichnis

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Beispiel 14425
Gerichtsintegrierte Mediation (3. Schritt)
In dieser Phase des Verfahrens ist es ausschlaggebend, dass die Parteien bereits eine Erfahrung über die Vorgehensweise bekommen haben und sich vorstellen können, dass das Ziel, Frieden zu finden, verwirklicht werden kann. Als erkennender Richter kann er keine 100 %ige Vertraulichkeit zusichern (was aber auch weder der Mediator noch der Güterichter bei Amtsermittlungsverfahren kann). Er kann allerdings zusagen, dass er bei kritischen Fakten auf die Gefahr einer Verwertung hinweist. Der Richter weiß, dass nach dem Erkenntniskonzept der Mediation, kritische Fakten erst nach der Motiverhellung aufkommen. Die Motiverhellung selbst ist, mit wenigen Ausnahmen im familienrechtlichen Bereich, juristisch generell nicht relevant. Das Gespräch kann also gefahrlos auf diese Weise fortgesetzt werden. Die Praxis hat gezeigt dass die Parteien dem Vorschlag zustimmen können.

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Hinweise und Fußnoten

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