12211 FamFG §135
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FamFG §135
Kürzel: FamFG §135
Beschreibung: Die Vorschrift erlaubt es dem Richter in einer Familiensache die Parteien zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu verpflichten. Interessanterweise beschränkt sich diese Verpflichtung auf anhängige Folgesachen.
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