Die Vollstreckung der Abschlussvereinbarung
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Wie eine Partei das Vereinbarte durchsetzen kann, auch wenn der Schuldner nicht mitwirkt.
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Zum Thema » Stimmt es Sie nicht nachdenklich, wenn Parteien auf der Vollstreckbarkeit der Abschlussvereinbarung bestehen? Hat die Mediation nicht dazu geführt, dass die Parteien einander vertrauen und dass sie sich in der Abschlussvereinbarung weiderfinden? Die Vollstreckbarkeit kann trotzdem sinnvoll sein. Es lohnt sich also genauer hinzuschauen.
Ich trau dem nicht
Noch der Entwurf zum Mediationsgesetz1 sah die Vollstreckbarkeit der Abschlussvereinbarung vor. Die Formulierung lautete: Eine in einer Mediation geschlossene Vereinbarung wird auf schriftlichen Antrag aller Parteien oder auf Antrag einer Partei mit ausdrücklicher Zustimmung der anderen Partei für vollstreckbar erklärt. Die Endfassung des Mediationsgesetzes sah die Vollstreckbarkeit allerdings nicht mehr vor. Die Mediationsgesetz-Evaluierung bestätigt die mangelnde Notwendigkeit ebenso wie die Erfahrungen der Praxis.
Vollstreckbarkeit
Die Abschlussvereinbarung in der Mediation wirkt - wenn keine der vorgenannten Fälle zutrifft - wie ein gewöhnlicher Vertrag.2 Er ist rechtlich bindend, aber aus sich heraus nicht vollstreckbar. Wenn keine anderen Vorkehrungen getroffen wurden, muss der sich aus der Abschlussvereinbarung ergebende Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht werden. Die Klage stützt sich auf die in der Abschlussvereinbarung begründeten Ansprüche. Mithin sollte der Mediator mit darauf achten, dass der Vertrag möglichst reibungsfrei in einem späteren Prozess als Rechtsgrundlage für eine Vollstreckung verwendet werden kann, ohne dass darüber erneut Streit entsteht. Um das zu verhindern, mag er für die Abfassung der Abschlussvereinbarung folgende Faustregel beachten:
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Wie erfolgt die Vollstreckung?
Die konkrete Vollstreckung richtet sich nach dem Inhalt der Verpflichtung:
- Geldforderungen: Pfändung von Konten oder Einkommen, Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher
- Herausgabe von Sachen: Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher
- Handlungen / Unterlassungen: Zwangsgeld oder Zwangshaft
- Ersatzvornahme: Handlung wird durch Dritte ausgeführt
In Kindschaftssachen (z. B. Umgang) richtet sich die Vollstreckung nach den §§ 87 ff. FamFG. Dabei sind besondere Anforderungen zu beachten: Nach § 87 FamFG steht die Vollstreckung stets unter dem Vorbehalt des Kindeswohls. Verstöße gegen gerichtliche Regelungen können gemäß § 89 FamFG mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft sanktioniert werden, wobei diese Maßnahmen zuvor angedroht werden müssen. Vor der Anwendung von Zwangsmitteln kommt im Kindschaftsrecht auch die Möglichkeit der Vermittlung gem. § 165 FamFG zum Tragen. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs, etwa zur Herausgabe eines Kindes, ist nach § 90 FamFG nur eingeschränkt zulässig und stellt das letzte Mittel dar. Ergänzend regelt § 88 FamFG die Herausgabe von Personen.
Vollstreckbarmachung
Um die Einschaltung des Gerichts zu vermeiden, können die Vereinbarungen aus einer Mediation in eine sogenannte vollstreckbare Form gebracht werden. Die bloße schriftliche Einigung darüber genügt nicht. Was vollstreckbar ist, ergibt sich aus dem Gesetz. Die Vollstreckbarkeit ist in den §§ 794 ff ZPO geregelt.
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Eine Einigung wird durch folgende Maßnahmen vollstreckbar:
- Gerichtlicher Vergleich
Eine vor Gericht protokollierte Einigung ist unmittelbar vollstreckbar. Siehe § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO - Notarielle Urkunde mit Vollstreckungsunterwerfung
Die Parteien können eine notarielle Beurkundung herbeiführen. Zur Vollstreckbarkeit erklären sie vor einem Notar, dass sie sich der Zwangsvollstreckung unterwerfen. Siehe § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO - Beschluss im familiengerichtlichen Verfahren:
Besonders im Kindschaftsrecht (z. B. Umgang, Sorgerecht) werden Vereinbarungen oft durch gerichtliche Billigung oder Entscheidung vollstreckbar. - Anwaltsvergleich
Ein schriftlicher Vergleich zwischen anwaltlich vertretenen Parteien - also ein sogenannter Anwaltsvergleich - kann unter bestimmten Voraussetzungen für vollstreckbar erklärt werden. Siehe § 796a ZPO - Vergleiche vor einer Gütestelle: Bei Vergleichen der obligatorischen Streitschlichtung, die vor Gütestellen geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel nach §797a ZPO erteilt
- siehe im Übrigen §§ 794 ff ZPO
Sollten die Streitparteien also Wert darauf legen, dass die Abschlussvereinbarung vollstreckbar wird, müssen sie (mit Hilfe des Mediators) dafür sorgen, dass sie in eines der zuvor genannten Formate überführt werden. Der Mediator wird ihnen helfen, kostengünstige Möglichkeiten aufzutun, die sich oft entlang der Mediation ergeben (etwa weil ein Gerichtsverfahren für eine Mediation unterbrochen wurde). Der Mediator wird die Parteien über die kostengünstigste Möglichkeit beraten3 .
Vollstreckungshilfe
Der Mediator ist an den Maßnahmen zur Vollstreckung grundsätzlich nicht beteiligt. Seine Tätigkeit endet mit der gefundenen Lösung. Die Vollstreckung ist ein Fall der Parteivertretung.
In besonderen Fällen kann es auch nach der gefundenen Lösung einen Nachbehandlungsbedarf geben, wenn dies zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit und aus der neutralen Perspektive möglich ist, wo alle Parteien beteiligt werden. Hier kann dem Mediator beispielsweise eine Aufgabe übertragen werden, die Einhaltung der Vereinbarungen zu überwachen, um bei Abweichungen etwa einen Termin zur Nachbesserung der Mediation herbeizuführen.
Es gibt auch Möglichkeiten für den Mediator, bei der Vollstreckung zu helfen. Zu diesem Zweck hat das Gesetz in § 4 Ziff. 1 Mediationsgesetz die Verschwiegenheit aufgehoben. Die Regelung wurde aus Art. 7 der EU-Direktive übernommen. Sie erlaubt dem Mediator die Offenlegung des Inhalts und der Bedeutung der Vereinbarung, nicht allerdings die Offenlegung von Tatsachen, die innerhalb der Mediation erhoben wurden. Es ist kaum vorstellbar, in welchem Fall der Mediator hier als Zeuge wofür in Betracht kommen könnte. Allerdings kann diese Vorschrift als eine Empfehlung verstanden werden, die Abschlussvereinbarung nach dem zuvor genannten Grundsatz zu verfassen und zu dokumentieren (schriftlich festhalten).
Bedeutung für die Mediation
Es zählt zu den Aufgaben des Mediators, die Medianden bei den Fragen zur Abwicklung der Abschlussvereinbarung in den kostengünstigsten und rechtlich zuverlässigsten Weg zu beraten. Er genügt dieser Pflicht, wenn er die Parteien auf die Unterschiede hinweist und auffordert, auch die dabei anfallenden Kosten zu hinterfragen.
Grundsätzlich hat der Mediator - auch wenn er juristischer Laie ist - darauf zu achten, dass die Abschlussvereinbarung für die Parteien umsetzbar ist.
Ein Mediator sollte misstrausich werden, wenn die Parteien auf der Vollstreckbarkeit bestehen. Nicht, indem er das Sicherheitsinteresse in Frage stellt. Wohl aber, indem er das Misstrauen hinterfragt, dass sich nach der Vorstellung der Partei der Gegner nicht an die Vereinbarung gebunbden fühlen könnte. Das Misstrauen könnte ein Indiz dafür sein, dass die Mediation nicht den gewünschten Erfolg herbeigeführt hat. Der Mediator sollte der Frage nachgehen, ohne der Partei das Bedürfnis nach Vollstreckbarkeit auszurfeden. Hier ist er gehalten, die Parteien über die Möglichkeiten der Vollstreckung zu beraten und zu informieren.
Was tun wenn ...
Alias: Vollziehung, Vollstreckbarkeit
Siehe auch: Singapur Übereinkommen (internationale Vollstreckbarkeit)
Prüfvermerk: -