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Rechtsbindungswille

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Die Mediation ist ein Prozess der gelebten Vernunft. Sie kommt nicht ohne Vernunft und die Vernunft nicht ohne Mediation aus.

Der Rechtsbindungswille (animus contrahendi) ist ein zentrales Tatbestandsmerkmal für das Zustandekommen eines Vertrages. Er bezeichnet den Willen einer Person, sich durch eine Willenserklärung rechtlich zu binden und eine Verpflichtung im Sinne des Zivilrechts herbeizuführen.

Ohne Rechtsbindungswillen liegt keine Willenserklärung und damit kein Vertrag im Sinne von §§ 145 ff. BGB vor. Der Rechtsbindungswille ist damit ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das in der Dogmatik eine entscheidende Filterfunktion hat: Er grenzt rechtsgeschäftliches Handeln von sozialem oder rein tatsächlichem Verhalten ab.

Gesetzliche Grundlage

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird der Begriff des Rechtsbindungswillens nicht ausdrücklich genannt. Er ist vielmehr eine Richterrechtliche Konkretisierung des Vertragsbegriffs aus §§ 145 ff. BGB.

Die Rechtsprechung und herrschende Meinung in der Literatur setzen den Rechtsbindungswillen als notwendige Voraussetzung einer Willenserklärung voraus. Damit ist er ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Privatrechts.

Feststellung des Rechtsbindungswillens

Der Rechtsbindungswille ist kein innerpsychologischer, sondern ein objektiv festzustellender Tatbestand. Er wird nach den §§ 133, 157 BGB ausgelegt. Maßstab ist die objektive Erklärungsbedeutung aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers. Es kommt also nicht darauf an, ob der Erklärende „innerlich“ gebunden sein wollte, sondern ob der Empfänger bei objektiver Betrachtung den Willen zur rechtlichen Bindung annehmen durfte.

Kriterien zur Feststellung sind insbesondere die Art und Inhalt der Erklärung (z. B. verbindliches Angebot vs. bloße Einladung zur Abgabe eines Angebots / invitatio ad offerendum), die beteiligten Personen und deren Beziehung zueinander (familiäre, freundschaftliche oder gesellschaftliche Nähe spricht eher gegen Rechtsbindungswillen), die Begleitumstände (wirtschaftlicher Zweck, Ernsthaftigkeit, rechtliche Absicherung) und die Verkehrsanschauung (wie vergleichbare Situationen üblicherweise eingeordnet werden).

Fallgruppen der Rechtsprechung

Kein Rechtsbindungswille wird angenommen bei Gefälligkeiten im Alltag: etwa Verabredungen zum Spazierengehen, Kaffeedates, Gefälligkeitshandlungen unter Freunden (BGH NJW 1982, 2779), bei der Invitatio ad offerendum: Schaufensterauslagen, Internetkataloge, Anzeigen – keine Angebote, sondern bloße Einladungen zur Abgabe eines Angebots (BGHZ 21, 319 – „Linoleumrollenfall“) und bei Kulanzleistungen: z. B. kostenlose Proben ohne Bindungscharakter.

Rechtsbindungswille wird bejaht bei Verträgen im Geschäftsverkehr (Angebotsschreiben, Bestellungen, verbindliche Zusagen), rechtsgeschäftlichen Gefälligkeiten (Wenn eine Person erkennbar Vertrauen auf rechtliche Absicherung haben darf z. B. unentgeltliche Überlassung eines Pkw, BGH NJW 1992, 310), bei Arbeits- und Dienstverhältnissen in Abgrenzung zum Ehrenamt oder zu Gefälligkeiten.

Abgrenzung zu ähnlichen Konstruktionen

  1. Verpflichtungswille: enger gefasst, bezieht sich nur auf Verpflichtungsgeschäfte.
  2. Geschäftswille: Wille, irgendein Rechtsgeschäft vorzunehmen (auch Realakte).
  3. Rechtsbindungswille: weiter, entscheidend für Abgrenzung zwischen bloßem sozialen Handeln und rechtsgeschäftlichem Handeln.

Probleme und Diskussion

Subjektiv vs. objektiv: Dogmatisch wird diskutiert, ob der Rechtsbindungswille ein „normatives“ Kriterium ist (h. M.) oder ob es auch auf den inneren Willen ankommt.

Gefälligkeitsverhältnisse: Grenzfälle, z. B. Haftung bei Gefälligkeiten – Rechtsprechung unterscheidet hier nach objektivem Vertrauen und wirtschaftlicher Tragweite.

Internationales Recht: In Common-Law-Systemen spricht man von „intention to create legal relations“. Auch dort dient das Kriterium der Trennung zwischen bloß moralischen/sozialen Absprachen und rechtlich verbindlichen Verträgen.

Bedeutung für die Mediation

Im Kontext der Mediation ist der Rechtsbindungswille besonders relevant, weil er als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal bei für die Annahme eines Mediationsvertrag angesehen wird. Zwischen Parteien und Mediator wird regelmäßig ein Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) geschlossen, der einen Rechtsbindungswillen voraussetzt und mehr ist, als nur eine Gefälligkeit. Gesprächsregeln hingegen sind häufig nicht von einem Rechtsbindungswillen getragen, sondern dienen der Verfahrensstrukturierung. Nicht vertragsbasierte Mediationen (z. B. in Schulen oder Beratungsstellen) illustrieren die Bedeutung der Abgrenzung zwischen rechtlich verbindlichen und bloß prozeduralen Vereinbarungen.

Hinweise und Fußnoten
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen.
Bearbeitungsstand: 2025-10-03 12:11 / Version .

Siehe auch:
Prüfvermerk: -