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Nicht-vertragsbasierte Mediationen

Lexikon

Datensatz-ID: 12519
Bezeichnung: nicht-vertragsbasierte Mediationen
Verzeichnisse: Mediationen
Verwendung:
Fachbuch: Mediation-Systematik
Siehe auch:
Beitragsthemen:

Wissensmanagement » Abteilung Wissen → Archiv
Eine Mediation, die nicht dem Mediationsgesetz unterfällt. Geht das überhaupt?

In der Begründung zum Mediationsgesetz wird selbstverständlich davon ausgegangen, dass auch (Familien-)Beratungsstellen Mediationen durchführen. Greger bezeichnet diese Fälle als nicht vertragsbasierte Mediationen.1 Gemeint sind Mediationen, die zwar dem klassischen Modell entsprechen, auf die das Mediationsgesetz jedoch nicht unmittelbar anwendbar ist.

Der rechtliche Rahmen

Fraglich ist, ob Mediationen in Beratungsstellen tatsächlich ohne jeglichen Auftrag erfolgen. Unabhängig von der Terminologie – ob man von einem Mediationsvertrag oder von einer Mediationsdurchführungsvereinbarung spricht – ist für die rechtliche Qualifikation des Prozessrechtsverhältnisses maßgeblich allein die Tatsache, dass es sich um eine Mediation handelt. Der Grundsatz gilt:2

Merke
Leitsatz 11484 - Jede Mediation basiert auf einer Vereinbarung über ihr Zustandekommen und Vereinbarungen über ihre Durchführung, die in einer abschließenden Vereinbarung enden.

Wie die Vereinbarung genannt wird, ist letztlich zweitrangig. Nach dem Grundsatz falsa demonstratio non nocet („die falsche Bezeichnung schadet nicht“) bleibt das Mediationsgesetz auch dann anwendbar, wenn der Vorgang fehlerhaft bezeichnet wird, tatsächlich aber eine Mediation im Sinne des Gesetzes vorliegt.

Containertheorie

Nach der Containertheorie ist zu unterscheiden:

  • Stellt der Vorgang ein eigenständiges Verfahren dar (z. B. Beratung, Gerichtsverfahren), gelten die rechtlichen Rahmenbedingungen dieses „Containers“.
  • Ist der Container groß genug, um Methoden der Mediation aufzunehmen, spricht man von einer integrierten Mediation. Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich dann aus dem Container selbst.

Die Mediation einer Familienberatungsstelle mag dem Mediationsgesetz entzigen sein, weil sie nicht als Mediationsverfahren i.S.d §1 Mediationsgesetz sondern methodisch im Rahmen des Beratungsvertrages ausgeübt wird. Korrekt würde dieser Fall als einer nicht-mediationsvertragsbasierte Mediation bezeichnet, weil sie einem Rechtsverhältnis unterliegt. Selbst bei einer Schulmediation (Peer-Mediation), die unter minderjährigen Schülern stattfindet, wäre die Mediation entweder nur mit begünstigenden Inhalten (sodass die Vereinbarungen nicht vom Vormund zu genehmigen sind) mit Genehmigung des Vormunds oder im Rahmen des öffentliche Schulrechts denkbar, wo der Auftrag zur Mediation implizit aus dem schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrag abgeleitet wird. Aber selbst dann beginnt die Mediation mit einer Vereinbarung! Entscheidend ist der jeweilige Rechtsbindungswille.


Hinweise und Fußnoten
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen.
Bearbeitungsstand: 2026-01-08 10:16 / Version .

Siehe auch:
Prüfvermerk: -

1 Siehe Greger, Unberath (Mediationsgesetz) - 2023-08-04, Teil 2, § 1 Rdnr. 72, 52.
2 Siehe auch Konsensprinzip