Loading...
 
Skip to main content

§7 Mediationsgesetz

Wissensmanagement »Abteilung Werkzeuge → Rubrik Vorschriften
Sie befinden sich auf einer Seite des Online-Mediationsgesetzkommentars.

Diese Seite gehört zum Mediationsgesetz
Abteilung: Werkzeuge → Rubrik: Vorschriften → Abschnitt: Mediationsgesetz → Kapitel → Dieser Beitrag: §7 Mediationsgesetz

Inhalt (Werkzeuge) → Weiter: Mediationsgesetz-§8

Gesetzestext

§ 7 Wissenschaftliche Forschungsvorhaben; finanzielle Förderung der Mediation
(1) Bund und Länder können wissenschaftliche Forschungsvorhaben vereinbaren, um die Folgen einer finanziellen Förderung der Mediation für die Länder zu ermitteln.
(2) Die Förderung kann im Rahmen der Forschungsvorhaben auf Antrag einer rechtsuchenden Person bewilligt werden, wenn diese nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Mediation nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint. Über den Antrag entscheidet das für das Verfahren zuständige Gericht, sofern an diesem Gericht ein Forschungsvorhaben durchgeführt wird. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Einzelheiten regeln die nach Absatz 1 zustande gekommenen Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern.
(3) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag nach Abschluss der wissenschaftlichen Forschungsvorhaben über die gesammelten Erfahrungen und die gewonnenen Erkenntnisse.

Kommentierung

Hinweise und Fußnoten
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen
Bearbeitungsstand: 2025-10-03 10:18 / Version .

Alias: Mediationsgesetz §7
Siehe auch: Mediation, Anwendbarkeit des Mediationsgesetzes
Diskussion: Erfahrungen mit dem Mediationsgesetz
Bemerkung: Aktionshinweis
Literaturhinweise: Trossen (un-geregelt)
Prüfvermerk: -