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Informationspflichten über Mediation

Lexikon

Datensatz-ID: 17235
Bezeichnung: Informationspflicht (Mediation)
Verzeichnisse: Allgemein
Verwendung:
Fachbuch: Prinzip-Informiertheit
Siehe auch:
Beitragsthemen:

Wissensmanagement » Abteilung Wissen → Archiv
Die Mediation ist erklärungsbedürftig. Deshalb gibt es Informationspflichten, die hier zusammengestellt werden.

Sie kennen das EU-Mediationsparadoxon. Obwohl die Mediation eine effiziente Konfliktbeilegung verspricht und obwohl nicht nur die EU viel Geld investiert hat, um die Mediation nach vorne zu bringen, ist die Nachfrage sehr reduziert. Um wenigstens die korrekte Wahrnehmung der Mediation sicherzustellen, wurden verschiedene direkte oder indirekte Informationspflichten eingeführt, die hier zusammengestellt werden sollen, damit sie nicht verloren gehen. Nicht alle Pflichten sind explizit im Gesetz erwähnt.

Informationspflicht der Parteien gem. 135 FamFG
Nach §135 FamFG kann der Familienrichter die Parteien zu einem kostenlosen Informationsgespräch über die Mediation (im konkreten Fall) zwingen.
Informationspflicht der Rechtsanwälte
Nach §253 ZPO muss der Anwalt in der Klageschrift Hinweise geben, ob eine Mediation möglich ist. Das impliziert eine Beratung darüber.

Natürlich löst der Grundsatz der Informiertheit Informationspflichten aus. Sie betreffen aber den Fall, nicht die Mediation. Das gleiche gilt für weitere Informationspflichten, die sich beispielsweise aus §3 Mediationsgesetz, der DL-InfoV usw. ergeben. Sie betreffen die Dienstleistung oder die Kompetenz des Mediators.


Hinweise und Fußnoten
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Bearbeitungsstand: 2025-09-06 06:20 / Version .

Siehe auch:
Prüfvermerk: -