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Institutionalisierte Konfliktfilter

Lexikon

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Wissensmanagement » Abteilung Wissen / Archiv
Es gibt mehr Weichenstellungen Iim Gesetz für eine friedliche Konfliktbeilegung als man denkt.

Wenn wir uns das deutsche Recht näher anschauen, dann fällt auf, dass es nicht nur grundlegende Vorschriften gibt, wie mit Konflikten umzugehen ist. Es gibt auch konkrete Weichenstellungen in außergerichtliche, friedliche Konfliktbeilegungsverfahren. Das deutsche Recht enthält nicht nur einzelne Vorschriften, sondern ein mehrstufiges System der Konfliktprävention, um die Parteien anzuhalten, ihren Konflikt selbst zu lösen. Die nachfolgende Aufzählung soll helfen, sich darüber bewusst zu werden:

  1. Anhörung im Verwaltungsverfahren: §28 VwVfG. Vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts ist dem Betroffenen grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Anhörung dient nicht nur der Sachverhaltsaufklärung, sondern ermöglicht auch eine frühzeitige Konfliktklärung innerhalb des Verwaltungsverfahrens.
  2. Außergerichtliche Verbraucherstreitbeilegung: Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Das Gesetz setzt die europäische ADR-Richtlinie um und ermöglicht Verbrauchern die außergerichtliche Klärung von Streitigkeiten mit Unternehmen über anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen.
  3. Beweissicherungsverfahren (selbstständiges Beweisverfahren): §§485 ff. ZPO. Durch gerichtliche Beweissicherung vor einer Klage können Tatsachen geklärt werden. Dies erleichtert häufig eine außergerichtliche Einigung und kann ein Hauptsacheverfahren vermeiden.
  4. Beratungspflicht und Klageinhalt: §253 ZPO. Die Klage muss einen bestimmten Streitgegenstand und einen konkreten Antrag enthalten. Die notwendige vorherige rechtliche Prüfung führt häufig bereits im Vorfeld zu einer außergerichtlichen Klärung oder Einigung.
  5. Deeskalationspflicht der Anwaltschaft: §1 Abs. 3 BORA. Rechtsanwälte haben darauf hinzuwirken, dass Konflikte nicht unnötig eskalieren und möglichst sachgerecht sowie einvernehmlich gelöst werden.
  6. Ehe- und Familienberatung: §165 FamFG. Das Gericht kann Beteiligte in Familiensachen auf Beratungsangebote hinweisen oder zu Beratung verpflichten, um eine einvernehmliche Lösung zu fördern.
  7. Einigungsgebot im Zivilprozess: §278 ZPO. Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Parteien hinwirken.
  8. Familiengerichtliches Vermittlungsverfahren: Vermittlungsverfahren §165 FamFG Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern.
  9. Güteverhandlung im Arbeitsgericht: §54 ArbGG. Vor der streitigen Kammerverhandlung findet obligatorisch eine Güteverhandlung statt, deren Ziel eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist.
  10. Güterichterverfahren: §278 Abs. 5 ZPO. Das Gericht kann den Rechtsstreit an einen Güterichter verweisen, der Methoden der Konfliktvermittlung, einschließlich Mediation, einsetzen darf.
  11. Hinwirkung auf Einvernehmen im Familienverfahren: §36 FamFG. Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf eine einvernehmliche Regelung der Beteiligten hinwirken.
  12. Kostenfreies Informationsgespräch: Gem. §135 FamFG kann das Gericht anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen.
  13. Mediation im gerichtlichen Verfahren: §278a ZPO. Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.
  14. Obligatorische Schlichtung: §15a EGZPO. In bestimmten Streitigkeiten ist vor Klageerhebung zunächst ein Schlichtungsverfahren bei einer anerkannten Gütestelle durchzuführen.
  15. Rücksichtnahmepflicht / Treu und Glauben: §242 BGB. Die Pflicht zu redlichem und kooperativem Verhalten im Rechtsverkehr bildet eine grundlegende normative Basis für konfliktvermeidendes Verhalten.
  16. Rechtsschutzbedürfnis: Prozessuale Voraussetzung jeder Klage. Ein Gericht darf nur angerufen werden, wenn ein schutzwürdiges Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz besteht.
  17. Schlichtungsstellen der Rechtsanwaltschaft: §191f BRAO. Für Streitigkeiten zwischen Mandanten und Rechtsanwälten bestehen gesetzlich geregelte Schlichtungsstellen.
  18. Selbstkontrolle der Verwaltung (Widerspruchsverfahren): §§68 ff. VwGO. Vor der verwaltungsgerichtlichen Klage ist grundsätzlich ein Widerspruchsverfahren vorgesehen, das der Selbstkontrolle der Verwaltung dient.
  19. Vergleiche im Gerichtsverfahren: z.B. in Familiensachen gem. §36 FamFG, im Sozialgerichtsverfahren gem. §101 SGG, im Verwaltungsprozess gem. §106 VwGO, usw.
  20. Verwaltungsrechtliches Vorverfahren: §§68 ff. VwGO. Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist regelmäßig ein Widerspruchsverfahren vorgesehen.

Die Übersicht zeigt, dass das deutsche Rechtssystem eine Vielzahl normativer Konfliktfilter kennt. Sie reichen von präventiven Kommunikationspflichten über obligatorische Vorverfahren bis hin zu institutionellen Schlichtungs- und Vergleichsmechanismen. Gemeinsam ist diesen Regelungen, dass sie gerichtliche Verfahren nicht als erste, sondern als letzte Konfliktlösung vorsehen. Das Rechtssystem ist damit strukturell auf Konfliktvermeidung, Konfliktklärung und konsensuale Streitbeilegung ausgerichtet, auch wenn diese Möglichkeiten in der Praxis nicht immer ausgeschöpft werden.

Bedeutung für die Mediation

Der Grund für die Erstellung dieser Liste ist zum einen, um zu zeigen dass unser Recht nicht so feindlich ist, wie manche denken mögen. Es wäre auch für die Forschung interessant herauszufinden, welche dieser Brücken in die außergerichtliche Konfliktbelegung überhaupt genutzt werden. Ein anderer Grund ist das Aufzeigen von verbindungen und prozessualen Hilfen, die die Parteien nutzen können, um selbst Initiativen oder Hilfen in Anspruch zu nehmen, den Konflikt selbst zu lösen.

Hinweise und Fußnoten
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Bearbeitungsstand: 2026-03-12 10:53 / Version .

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