Ehevertrag
Die Mediation ist ein Prozess der gelebten Vernunft. Sie kommt nicht ohne Vernunft und die Vernunft nicht ohne Mediation aus.
Mit einem Ehevertrag können Eheleute Regeln für die Ehe und Regeln für den Fall der Trennung oder Scheidung vorgeben. Dann ist von einer Scheidungsfolgenvereinbarung die Rede. Der Ehevertrag ist gegebenenfalls an eine Form gebunden.
Vertragen wir uns?
Notare und Anwälte legen den Abschluss eines Ehevertrages nahe, damit Eheleute die Bedingungen für eine reibungslose Ehe und die Scheidung festlegen können. Der Ehevertrag wurde in der Mediationsenzyklopädie als Werkzeug erfasst, weil er genau diese Funktion bei der Vorbeugung, Vermeidung und der Beilegung von Konflikten haben kann. Vorauszusetzen ist jedoch, dass dieses Werkzeug geschickt genutzt wird.
Verständnis
Genau genommen ist jede Heirat ein Vertrag zwischen Eheleuten. Weil das Rechtsverhältnis mit Heirat begründet wird, muss nichts weiter vereinbert werden. Von einem Ehevertrag spricht man, wenn vom Gesetz abweichende Regelungen gewünscht und vereinbart werden. Es ist sicher sinnvoll, schon bei der Eheschließung über die Bedeutung der Ehe und mögliche Konsequenzen im Falle des Scheiterns nachzudenken. Noch besser ist es, wenn Vereinbarungen getroffen werden, damit die Ehe Bestand haben kann und mögliche Reibungspunkte von vorne herein ausgeschlossen werden. Die Behauptung, dass ein Ehevertrag dazu führt dass die Chemie zwischen den Eheleuten stimmt ist zu hinterfragen. Tönnesmann führt dazu aus:1
Ein Vertrag setzt immer Freiwilligkeit und Einvernehmen voraus. Natürlich kann ein Vertrag auch Einvernehmen ermöglichen. Erfahrungsgemäß liegt das Einvernehmen aber nicht mehr vor, wenn der Ehevertrag Verhältnisse schafft, die gerade bei der Scheidung als Unausgewogen angesehen werden, weil sich niemand an die Geschäftsgrundlage gehalten hat oder diese nicht festgelegt wurde. Liegt nicht bereits eine Vertragsverletzung vor, wenn die Ehe einseitig beendet wird? Und was geschieht, wenn die angenommenen Voraussetzungen nicht vorliegen oder eingehalten wurden? Dann kommt es auch trotz Ehevertrag zu hoch eskalierten Scheidungen.
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Statistik
Das Scheitern der Ehe ist - zumindest aus der statistichen Betrachtung heraus - nicht auszuschließen. Immerhin zerbrechen eine von drei Ehen im Duchschnitt. 2017 wurden laut Statistischem Bundesamt rund 407.000 Ehen geschlossen, aber auch rund 153.500 Ehen geschieden.2
Garantie
Ein Vertrag bietet keine zwingende Gewähr dafür, dass er eingehalten wird. Jeder Vertrag hat eine Geschäftsgrundlage und verfolgt einen Zweck. Der Vertragsinhalt ist an beiden Anhaltspunkten zu messen, wenn sie bekannt sind. Veränderungen würden an den durch die Geschäftsgrundlage und den Vertragszweck festgelegten Bedingungen zu messen sein, wenn keine andere ausdrückliche Regelung vorhanden ist.
Zuständigkeit
Ein Ehevertrag muss nach § 1410 BGB in Deutschland zwingend notariell beurkundet werden, sonst ist er unwirksam. Die Beurkundung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Notars. Er sorgt dafür, dass beide Ehepartner über die rechtlichen Folgen aufgeklärt werden und der Vertrag formal korrekt ist. Anders als der Notar kann der Anwalt die Interessen einer Partei gezielt und individuell vertreten und rechtlich beraten. Er kann jedoch keinen Ehevertrag herbeiführen. Das gleiche gilt für einen Mediator. Der Mediator kann helfen, Klarheit über die zu lösenden Fragen und das dahinter verborgene Konflikpotenzial zu herbeizuführen. Die Abschlussvereinbarung in der Mediation kann aber auch keinen Ehevertrag (oder Scheidungsfolgenvertrag) ersetzen.
Bedeutung für die Mediation
Die Mediation kann helfen, Verträge so zu gestalten, dass die eine hohe Wahrscheinlichkeit haben, auch den Krisenfall zu überstehen. Im Zweifel kommen Eheleute (bei denen die Chemie noch stimmt) nicht auf den Gedanken, eine Mediation nachzufregen. Sie haben doch keinen Konflikt. Streng genommen setzt die Mediation i.S.d. Mediationsgesetzes auch einen Konflikt voraus. Im erweiterten Mediationsradius genügt ein zu erwartender Konflikt, für den im Vorfeld eine Lösung gesucht wird. Der Anwalt oder Notar, der damit beauftragt ist, einen Ehevertrag zu entwerfen, sollte die Vereinbarungen also zumindest methodisch an der Mediation ausrichten. Das gelingt mit den Grundsätzen der Integrierten Mediation oder als Pre-Mediation.
Zu beachten ist, dass eine in Vertragsverhandlungen eingebundene Mediation keine Mediation i.S.d. Mediationsgesetzes sein kann. Diese rechtliche Konsewuenz ist in der EU-Direktive ausdrücklich vorgesehen. Der rechtliche Rahmen ist also das Beratungsverhältnis, wenn nicht die Mediation im Vordergrund steht. Nähere Hinweise dazu ergeben die Ausführungen zur Notarmediation.
Was tun wenn ...
Aliase: Scheidungsfolgenvereinbarung
Prüfvermerk: -