Verweis an den Güterichter
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Verweis an den Güterichter
2016-08-16
Mit dem Verweis an den Güterichter ist kein Ruhen des Verfahrens anzuordnen, weil § 278 Abs. 5 ZPO eine solche Anordnung im Gegensatz zu § 278 Abs. 4 ZPO und § 278a Abs. 2 ZPO nicht vorsieht. Angesichts dieser beiden Vorschriften ist auch kein Raum für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke, welche deren analoge Anwendung auf den in § 278 Abs. 5 ZPO geregelten Fall der gerichtlichen Konfliktbeilegung rechtfertigen könnte.
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2484/15 vom 16.08.2016
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