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16051 Schiedsgerichtsbarkeit – Verbindliche private Streitbeilegung Schiedsgerichtsbarkeit – Verbindliche private Streitbeilegung

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Schiedsgerichtsbarkeit – Verbindliche private Streitbeilegung


Beschreibung: Die Schiedsgerichtsbarkeit ist Teil der außergerichtlichen Streitbeilegung. In einem Schiedsverfahren entscheidet ein Dritter verbindlich über den Streit der Parteien. Die Entscheidung des Schiedsgerichts, der Schiedsspruch, bindet die Parteien wie ein Urteil eines staatlichen Gerichts.
Quelle/Verlag: BMJ
Fundstelle: Nachlesen

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