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Ruhen des Verfahrens

Lexikon

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Bezeichnung: Ruhen des Verfahrens
Beschreibung: Das Ruhen des Verfahrens ist in § 251 ZPO geregelt. Die Vorschrift besagt, dass das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen hat, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Während das Verfahren ruht, kann keine Entscheidung ergehen. Allerings hat die Anordnung des Ruhens keinen Einfluss auf sogenannte Notfristen (Rechtsmittelfristen, Rechtsmittelbegründungsfristen usw.). Ein zum Ruhen gebrachtes Verfahren wird durch Antrag wiederaufgenommen.
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Hinweise und Fußnoten

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