obligatorische Streitschlichtung
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Bezeichnung: obligatorische Streitschlichtung
Beschreibung: 15 a EGZPO ermächtigt die Länder eine einvernehmliche Streitbeilegung vor Inanspruchnahme des Gerichts vorzuschreiben. Der Hauptanwendungsfall ist in Nachbarschaftsstreitigkeiten und Ehrensachen. Die vorgeschriebene Streitbeilegung wird in der Literatur als obligatorische Streitschlichtung bezeichnet, die von einer Gütestelle ausgeführt werden muss. Der Einigungsversuch ist eine Prozessvoraussetzung. Eine Klage, die ohne den zuvorigen Einigungsversuch eingereicht wird, ist wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
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