11859 Irrtum
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Beispiel 11859
Irrtum
V verkauft Uhren und stellt eine Solaruhr zum Preis von 10,00 € ins InternetEigentlich liegt der Kaufpreis bei 100,00 €, die Preisauszeichnung ist falschK sieht das sehr günstige Angebot und bestellt die Uhr onlineV versendet die Uhr, ohne die Falschauszeichnung zu bemerkenV will den Vertrag anfechtenZunächst ist das Zustandekommen eines Kaufvertrages zu prüfenIn der Einstellung der Uhr ins Internet liegt eine Invitatio ad offerendumDas Angebot auf Abschluss des Kaufvertrages (zum Preis von 10,00 €) ist in der Bestellung des K zu sehenDieses wird konkludent durch Versenden der Ware angenommen, so dass ein wirksamer Kaufvertrag über die Uhr zum Preis von 10,00 € vorliegt. Die Auslegung ergibt nichts Anderes, da diese stets die Interessen beider Vertragspartner zu berücksichtigen hatDie Willenserklärung, die V möglicherweise anfechten kann, ist das Versenden der Ware (Annahmeerklärung), nicht etwa der Eintrag in den OnlineshopVorliegend wollte V zwar die Erklärung abgeben, irrte aber über den Inhalt: Er ging davon aus, dass er die Uhr für 100,00 € und nicht nur für 10,00 € hergeben würdeDaher kann er die Annahmeerklärung nach § 119 Abs1, 1AltBGB anfechten.
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