Streitwerte in Gerichtsverfahren
Datensatz-ID: 17443
Bezeichnung: Streitwert
Verzeichnisse: Allgemein, Werkzeuge
Verwendung:
Fachbuch: Mediationsgegenstand
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Beitragsthemen:
Die Mediation ist ein Prozess der gelebten Vernunft. Sie kommt nicht ohne Vernunft und die Vernunft nicht ohne Mediation aus.
Streitparteien sollen ihren voraussichtlichen Streitwert grob selbst ermitteln können, um mit einem Online-Prozesskostenrechner die möglichen Gerichts- und Anwaltskosten abzuschätzen. Dies mag bei der Suiche nach dem passenden Konfliktbeilegungsverfahren helfen.
Wichtiger Hinweis (Disclaimer):
- Der Streitwert wird immer vom Gericht festgesetzt.
- Die folgenden Angaben sind vereinfachte Faustregeln für typische Fälle, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
- Im Einzelfall kann der Streitwert abweichen; verbindlich ist nur die gerichtliche Streitwert-/Verfahrenswertfestsetzung.
1. Grundbegriffe
- Streitwert / Gegenstandswert: Wert des wirtschaftlichen Interesses am Verfahren.
- Gerichtskosten: richten sich nach dem Streitwert nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) bzw. FamGKG.
- Anwaltskosten: richten sich nach dem Gegenstandswert nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); dieser entspricht meist, aber nicht immer dem gerichtlichen Streitwert.
Rechtsgrundlagen (Auswahl):
- Zivilprozessordnung (ZPO): § 3 ZPO (freie Streitwertschätzung)
- Gerichtskostengesetz (GKG): §§ 39–52 GKG (allgemeine Wertvorschriften)
- Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG): z. B. §§ 34, 43, 45, 50, 51 FamGKG
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): insbesondere § 23 RVG
2. Allgemeine zivilrechtliche Streitwerte (ZPO / GKG)
| Bereich | Typischer Antrag | Faustregel zur Streitwertberechnung | Rechtsgrundlage |
| Allgemeine Zahlungsklage | Zahlung eines Geldbetrags | Höhe der eingeklagten Hauptforderung (Zinsen und Kosten zählen grundsätzlich nicht mit) | § 3 ZPO; § 39, § 43 GKG |
| Leistungsklage auf wiederkehrende Zahlung (z. B. Rente, laufende Vergütung) | Zahlung einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung | Zeitwert der Forderung (typisch: Jahresbetrag), je nach Art der Klage und Rechtsprechung | § 9 ZPO; § 42 GKG |
| Feststellungsklage (z. B. „Vertrag besteht / besteht nicht“) | Feststellung eines Rechtsverhältnisses | Wirtschaftliches Interesse: Gericht schätzt nach freiem Ermessen | § 3 ZPO |
| Unterlassungsklage (z. B. Wettbewerbsverstoß, Persönlichkeitsrecht) | Unterlassung einer Handlung | Bedeutung der Sache, Umfang der Beeinträchtigung, wirtschaftliche Auswirkungen (Ermessenswert) | § 3 ZPO |
| Auskunftsklage | Auskunft über bestimmte Tatsachen | Regel: 5–10 % des wirtschaftlichen Gesamtinteresses (Ermessenswert) | § 3 ZPO |
| Stufenklage (Auskunft, eidesstattliche Versicherung, Leistung) | Mehrere Ansprüche nacheinander | Wert des Leistungsanspruchs + angemessener Zuschlag für Auskunft/Versicherung | § 44 GKG; § 3 ZPO |
| Nachbarrechtliche Ansprüche (z. B. Bäume, Lärm, Einwirkungen) | Beseitigung/Unterlassung, Duldung | Wirtschaftlicher Nachteil oder Vorteil durch die Entscheidung (Schätzung) | § 3 ZPO |
| Einstweilige Verfügung / einstweiliger Rechtsschutz | Sicherung eines Anspruchs | Meist ½ bis ⅔ des Streitwerts der Hauptsache (je nach Gericht) | § 3 ZPO (Ermessensentscheidung) |
3. Miet- und Pachtrechtliche Streitwerte (§ 41 GKG)
Wichtig: In Miet- und Pachtrechtssachen gibt es spezielle Wertvorschriften im GKG.
| Fall | Faustformel | Rechtsgrundlage | |
| Bestand oder Dauer eines Miet-/Pachtverhältnisses (z. B. Kündigung wirksam/unwirksam) | Wert = Entgelt (Miete/Pacht) für die streitige Zeit, höchstens jedoch der Jahresbetrag der Miete/Pacht | § 41 Abs. 1 GKG | |
| Räumungsklage (Wohnraum oder Geschäftsräume) | Wert = Jahresmiete (Nettogrundmiete; pauschale Nebenkosten können einzubeziehen sein) | § 41 Abs. 2 GKG | |
| Klage auf Mieterhöhung (Wohnraum) | Wert = Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete (Differenzbetrag × 12) | § 41 Abs. 5 GKG | |
| Klage auf Feststellung einer Mietminderung (Wohnraum) | Wert = Jahresbetrag der Mietminderung (Differenzbetrag × 12) | § 41 Abs. 5 GKG | |
| Klage auf Durchführung von Instandsetzung (Wohnraum) | Wert = Jahresbetrag einer angemessenen fiktiven Mietminderung | § 41 Abs. 5 GKG | |
| Klage auf Duldung von Modernisierung/Instandhaltung | Wert = Jahresbetrag der möglichen Mieterhöhung bzw. einer möglichen Mietminderung | § 41 Abs. 5 GKG | |
| Reine Zahlungsklage auf rückständige Miete | Wert = Summe der Rückstände (nicht § 41 GKG, sondern normaler Zahlungsstreit) | § 3 ZPO; § 39 GKG | |
4. Arbeitsrechtliche Streitwerte (typische Praxisregeln)
Im Arbeitsrecht gibt es nur wenige ausdrückliche gesetzliche Wertvorschriften; vieles beruht auf ständiger Rechtsprechung.
| Fall | Faustformel | Rechtsquelle / Praxis | |
| Kündigungsschutzklage (Bestand des Arbeitsverhältnisses) | Regel: Wert = dreifaches Bruttomonatsgehalt | Ständige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte; analog § 42 GKG | |
| Feststellung „Arbeitsverhältnis besteht / besteht nicht“ | wie Kündigungsschutzklage, also typ. dreifaches Monatsgehalt | Rspr., § 3 ZPO | |
| Lohn-/Gehaltsklage | Wert = Summe der eingeklagten Beträge | § 3 ZPO | |
| Zeugnis- oder Weiterbeschäftigungsklage | Regelwert ca. 1 Bruttomonatsgehalt | Rspr. der ArbG/LAG | |
| Einstweiliger Rechtsschutz (z. B. Weiterbeschäftigung im Eilverfahren) | Meist ½ bis ⅔ des Werts der Hauptsache | Rspr., § 3 ZPO | |
5. Familiensachen (FamGKG)
In Familiensachen spricht man häufig vom Verfahrenswert. Dieser spielt dieselbe Rolle wie der Streitwert im Zivilprozess.
5.1 Scheidung und Versorgungsausgleich
| Sache | Faustformel | Rechtsgrundlage | |
| Scheidungsverfahren | Dreifaches monatliches Nettoeinkommen beider Ehegatten (Summe), mindestens 3.000 €, höchstens 1.000.000 € | § 43 FamGKG | |
| Versorgungsausgleich (im Scheidungsverbund) | Je Anrecht: 10 % des in drei Monaten erzielten gemeinsamen Nettoeinkommens, mindestens insgesamt 1.000 € | § 50 Abs. 1 FamGKG | |
| Versorgungsausgleich nach Scheidung (selbstständiges Verfahren) | Je Anrecht: 20 % des in drei Monaten erzielten gemeinsamen Nettoeinkommens | § 50 Abs. 1 FamGKG | |
5.2 Unterhaltssachen
| Sache | Faustformel | Rechtsgrundlage | |
| Laufender Unterhalt (z. B. Kindes- oder Ehegattenunterhalt) | Wert = Summe der in den 12 Monaten nach Antragstellung fällig werdenden Beträge (keine starre „12 × Betrag“-Formel, sondern tatsächliche 12-Monats-Summe) | § 51 Abs. 1 FamGKG | |
| Rückständiger Unterhalt | Rückstände werden zur 12-Monats-Summe hinzugerechnet | § 51 Abs. 2 FamGKG | |
| Abänderung eines Unterhaltstitels | Wert = Betrag, um den der Titel für die Zukunft erhöht oder ermäßigt werden soll, bezogen auf 12 Monate | § 51 FamGKG | |
| Sonstige Unterhaltssachen ohne laufende Zahlungen (Sonderfälle) | Mindestwert 500 €, ggf. Anpassung | § 51 Abs. 3 FamGKG | |
5.3 Kindschaftssachen (Sorgerecht, Umgang, Herausgabe des Kindes)
| Sache | Faustformel | Rechtsgrundlage | |
| Sorgerechtsverfahren, Umgangsverfahren, Herausgabe eines Kindes u. Ä. | Regel-Verfahrenswert: 4.000 € (Festwert, unabhängig von der Zahl der Kinder), Abweichung im Einzelfall möglich | § 45 FamGKG (i. d. R. 4.000 € Festwert) | |
5.4 Sonstige vermögensrechtliche Familiensachen
| Sache | Faustformel | Rechtsgrundlage | |
| Zugewinnausgleich, Güterrecht | Wert = wirtschaftliches Interesse (z. B. behaupteter Zugewinnausgleichsanspruch) | § 34 FamGKG; § 3 ZPO | |
| Sonstige vermögensrechtliche Familiensachen (z. B. Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen) | Wert = Höhe des geltend gemachten Anspruchs | § 34 FamGKG; § 3 ZPO | |
6. Verwaltungs- und Sozialrecht (vereinfachter Überblick)
Hinweis: Für Verwaltungs- und Sozialgerichte gibt es eigene Wertregeln; für Mediationszwecke reicht meist eine grobe Orientierung.
| Bereich | Faustformel | Rechtsgrundlage | |
| Verwaltungsgerichtliche Klage auf Geldleistung (z. B. Gebühren, Beiträge) | Wert = Höhe der Geldforderung | § 52 Abs. 3 GKG | |
| Sonstige verwaltungsrechtliche Klagen ohne klaren Geldwert (z. B. Baugenehmigung, Schulplatz, Aufenthalt) | Regelstreitwert: 5.000 €, Anpassung nach Bedeutung der Sache möglich | § 52 Abs. 2 GKG | |
| Sozialgerichtliche Verfahren über Renten, laufende Leistungen (z. B. Rente, ALG II) | Wert = Jahresbetrag der streitigen Leistung | § 52 Abs. 3 GKG | |
| Sonstige sozialrechtliche Verfahren ohne laufende Geldleistung (z. B. Grad der Behinderung) | Regelmäßig 5.000 €, Anpassung möglich | § 52 Abs. 2 GKG | |
7. Nutzung im Mediationskontext
So können Parteien den Streitwert grob selbst schätzen:
- Art des (hypothetischen) Gerichtsverfahrens bestimmen
(z. B. Zahlungsklage, Kündigungsschutzklage, Scheidung, Mieterhöhung).
- In der passenden Tabelle nachschauen, welche Faustformel gilt.
- Betrag berechnen (z. B. Jahresmiete, 3 Monatsgehälter, 12 Monatsunterhaltsbeträge).
- Diesen Wert in einen Online-Prozesskostenrechner eingeben
(Streitwert/Gegenstandswert = berechneter Betrag).
- Beachten: Es handelt sich nur um eine Orientierung für die Entscheidung
„Prozess ja/nein?“ – das Gericht kann den Wert später anders festsetzen.
Empfehlung in der Mediation:
Die Kostenabschätzung soll helfen, die wirtschaftlichen Risiken eines Prozesses sichtbar zu machen – nicht, um die Mediation in ein „verdecktes Gerichtsverfahren“ zu verwandeln. Streitwertberechnungen sind Annäherungen, keine exakten Prognosen.
Einordnung in die Mediationssystematik
Die Mediationssystematik unterscheidet verschiedene Klassen, die in ihrer Kombination ein klares Bild über die Leistungsfähigkeit der Mediation ergeben. Das Mediationsverständnis bildet den Ausgangspunkt. Es gibt die Ausrichtung vor. Diese Mediation fällt in die Kategorie:
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