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Streitwerte in Gerichtsverfahren

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Die Mediation ist ein Prozess der gelebten Vernunft. Sie kommt nicht ohne Vernunft und die Vernunft nicht ohne Mediation aus.

Streitparteien sollen ihren voraussichtlichen Streitwert grob selbst ermitteln können, um mit einem Online-Prozesskostenrechner die möglichen Gerichts- und Anwaltskosten abzuschätzen. Dies mag bei der Suiche nach dem passenden Konfliktbeilegungsverfahren helfen.

Wichtiger Hinweis (Disclaimer):

  • Der Streitwert wird immer vom Gericht festgesetzt.
  • Die folgenden Angaben sind vereinfachte Faustregeln für typische Fälle, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
  • Im Einzelfall kann der Streitwert abweichen; verbindlich ist nur die gerichtliche Streitwert-/Verfahrenswertfestsetzung.

1. Grundbegriffe

  • Streitwert / Gegenstandswert: Wert des wirtschaftlichen Interesses am Verfahren.
  • Gerichtskosten: richten sich nach dem Streitwert nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) bzw. FamGKG.
  • Anwaltskosten: richten sich nach dem Gegenstandswert nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); dieser entspricht meist, aber nicht immer dem gerichtlichen Streitwert.


Rechtsgrundlagen (Auswahl):

  • Zivilprozessordnung (ZPO): § 3 ZPO (freie Streitwertschätzung)
  • Gerichtskostengesetz (GKG): §§ 39–52 GKG (allgemeine Wertvorschriften)
  • Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG): z. B. §§ 34, 43, 45, 50, 51 FamGKG
  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): insbesondere § 23 RVG

2. Allgemeine zivilrechtliche Streitwerte (ZPO / GKG)

BereichTypischer AntragFaustregel zur StreitwertberechnungRechtsgrundlage
Allgemeine ZahlungsklageZahlung eines GeldbetragsHöhe der eingeklagten Hauptforderung (Zinsen und Kosten zählen grundsätzlich nicht mit)§ 3 ZPO; § 39, § 43 GKG
Leistungsklage auf wiederkehrende Zahlung (z. B. Rente, laufende Vergütung)Zahlung einer regelmäßig wiederkehrenden LeistungZeitwert der Forderung (typisch: Jahresbetrag), je nach Art der Klage und Rechtsprechung§ 9 ZPO; § 42 GKG
Feststellungsklage (z. B. „Vertrag besteht / besteht nicht“)Feststellung eines RechtsverhältnissesWirtschaftliches Interesse: Gericht schätzt nach freiem Ermessen§ 3 ZPO
Unterlassungsklage (z. B. Wettbewerbsverstoß, Persönlichkeitsrecht)Unterlassung einer HandlungBedeutung der Sache, Umfang der Beeinträchtigung, wirtschaftliche Auswirkungen (Ermessenswert)§ 3 ZPO
AuskunftsklageAuskunft über bestimmte TatsachenRegel: 5–10 % des wirtschaftlichen Gesamtinteresses (Ermessenswert)§ 3 ZPO
Stufenklage (Auskunft, eidesstattliche Versicherung, Leistung)Mehrere Ansprüche nacheinanderWert des Leistungsanspruchs + angemessener Zuschlag für Auskunft/Versicherung§ 44 GKG; § 3 ZPO
Nachbarrechtliche Ansprüche (z. B. Bäume, Lärm, Einwirkungen)Beseitigung/Unterlassung, DuldungWirtschaftlicher Nachteil oder Vorteil durch die Entscheidung (Schätzung)§ 3 ZPO
Einstweilige Verfügung / einstweiliger RechtsschutzSicherung eines AnspruchsMeist ½ bis ⅔ des Streitwerts der Hauptsache (je nach Gericht)§ 3 ZPO (Ermessensentscheidung)

3. Miet- und Pachtrechtliche Streitwerte (§ 41 GKG)


Wichtig: In Miet- und Pachtrechtssachen gibt es spezielle Wertvorschriften im GKG.

FallFaustformelRechtsgrundlage
Bestand oder Dauer eines Miet-/Pachtverhältnisses (z. B. Kündigung wirksam/unwirksam)Wert = Entgelt (Miete/Pacht) für die streitige Zeit, höchstens jedoch der Jahresbetrag der Miete/Pacht§ 41 Abs. 1 GKG
Räumungsklage (Wohnraum oder Geschäftsräume)Wert = Jahresmiete (Nettogrundmiete; pauschale Nebenkosten können einzubeziehen sein)§ 41 Abs. 2 GKG
Klage auf Mieterhöhung (Wohnraum)Wert = Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete (Differenzbetrag × 12)§ 41 Abs. 5 GKG
Klage auf Feststellung einer Mietminderung (Wohnraum)Wert = Jahresbetrag der Mietminderung (Differenzbetrag × 12)§ 41 Abs. 5 GKG
Klage auf Durchführung von Instandsetzung (Wohnraum)Wert = Jahresbetrag einer angemessenen fiktiven Mietminderung§ 41 Abs. 5 GKG
Klage auf Duldung von Modernisierung/InstandhaltungWert = Jahresbetrag der möglichen Mieterhöhung bzw. einer möglichen Mietminderung§ 41 Abs. 5 GKG
Reine Zahlungsklage auf rückständige MieteWert = Summe der Rückstände (nicht § 41 GKG, sondern normaler Zahlungsstreit)§ 3 ZPO; § 39 GKG

4. Arbeitsrechtliche Streitwerte (typische Praxisregeln)


Im Arbeitsrecht gibt es nur wenige ausdrückliche gesetzliche Wertvorschriften; vieles beruht auf ständiger Rechtsprechung.

FallFaustformelRechtsquelle / Praxis
Kündigungsschutzklage (Bestand des Arbeitsverhältnisses)Regel: Wert = dreifaches BruttomonatsgehaltStändige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte; analog § 42 GKG
Feststellung „Arbeitsverhältnis besteht / besteht nicht“wie Kündigungsschutzklage, also typ. dreifaches MonatsgehaltRspr., § 3 ZPO
Lohn-/GehaltsklageWert = Summe der eingeklagten Beträge§ 3 ZPO
Zeugnis- oder WeiterbeschäftigungsklageRegelwert ca. 1 BruttomonatsgehaltRspr. der ArbG/LAG
Einstweiliger Rechtsschutz (z. B. Weiterbeschäftigung im Eilverfahren)Meist ½ bis ⅔ des Werts der HauptsacheRspr., § 3 ZPO

5. Familiensachen (FamGKG)


In Familiensachen spricht man häufig vom Verfahrenswert. Dieser spielt dieselbe Rolle wie der Streitwert im Zivilprozess.

5.1 Scheidung und Versorgungsausgleich

SacheFaustformelRechtsgrundlage
ScheidungsverfahrenDreifaches monatliches Nettoeinkommen beider Ehegatten (Summe), mindestens 3.000 €, höchstens 1.000.000 €§ 43 FamGKG
Versorgungsausgleich (im Scheidungsverbund)Je Anrecht: 10 % des in drei Monaten erzielten gemeinsamen Nettoeinkommens, mindestens insgesamt 1.000 €§ 50 Abs. 1 FamGKG
Versorgungsausgleich nach Scheidung (selbstständiges Verfahren)Je Anrecht: 20 % des in drei Monaten erzielten gemeinsamen Nettoeinkommens§ 50 Abs. 1 FamGKG

5.2 Unterhaltssachen

SacheFaustformelRechtsgrundlage
Laufender Unterhalt (z. B. Kindes- oder Ehegattenunterhalt)Wert = Summe der in den 12 Monaten nach Antragstellung fällig werdenden Beträge (keine starre „12 × Betrag“-Formel, sondern tatsächliche 12-Monats-Summe)§ 51 Abs. 1 FamGKG
Rückständiger UnterhaltRückstände werden zur 12-Monats-Summe hinzugerechnet§ 51 Abs. 2 FamGKG
Abänderung eines UnterhaltstitelsWert = Betrag, um den der Titel für die Zukunft erhöht oder ermäßigt werden soll, bezogen auf 12 Monate§ 51 FamGKG
Sonstige Unterhaltssachen ohne laufende Zahlungen (Sonderfälle)Mindestwert 500 €, ggf. Anpassung§ 51 Abs. 3 FamGKG

5.3 Kindschaftssachen (Sorgerecht, Umgang, Herausgabe des Kindes)

SacheFaustformelRechtsgrundlage
Sorgerechtsverfahren, Umgangsverfahren, Herausgabe eines Kindes u. Ä.Regel-Verfahrenswert: 4.000 € (Festwert, unabhängig von der Zahl der Kinder), Abweichung im Einzelfall möglich§ 45 FamGKG (i. d. R. 4.000 € Festwert)

5.4 Sonstige vermögensrechtliche Familiensachen

SacheFaustformelRechtsgrundlage
Zugewinnausgleich, GüterrechtWert = wirtschaftliches Interesse (z. B. behaupteter Zugewinnausgleichsanspruch)§ 34 FamGKG; § 3 ZPO
Sonstige vermögensrechtliche Familiensachen (z. B. Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen)Wert = Höhe des geltend gemachten Anspruchs§ 34 FamGKG; § 3 ZPO

6. Verwaltungs- und Sozialrecht (vereinfachter Überblick)


Hinweis: Für Verwaltungs- und Sozialgerichte gibt es eigene Wertregeln; für Mediationszwecke reicht meist eine grobe Orientierung.

BereichFaustformelRechtsgrundlage
Verwaltungsgerichtliche Klage auf Geldleistung (z. B. Gebühren, Beiträge)Wert = Höhe der Geldforderung§ 52 Abs. 3 GKG
Sonstige verwaltungsrechtliche Klagen ohne klaren Geldwert (z. B. Baugenehmigung, Schulplatz, Aufenthalt)Regelstreitwert: 5.000 €, Anpassung nach Bedeutung der Sache möglich§ 52 Abs. 2 GKG
Sozialgerichtliche Verfahren über Renten, laufende Leistungen (z. B. Rente, ALG II)Wert = Jahresbetrag der streitigen Leistung§ 52 Abs. 3 GKG
Sonstige sozialrechtliche Verfahren ohne laufende Geldleistung (z. B. Grad der Behinderung)Regelmäßig 5.000 €, Anpassung möglich§ 52 Abs. 2 GKG

7. Nutzung im Mediationskontext


So können Parteien den Streitwert grob selbst schätzen:

  1. Art des (hypothetischen) Gerichtsverfahrens bestimmen

(z. B. Zahlungsklage, Kündigungsschutzklage, Scheidung, Mieterhöhung).

  1. In der passenden Tabelle nachschauen, welche Faustformel gilt.
  2. Betrag berechnen (z. B. Jahresmiete, 3 Monatsgehälter, 12 Monatsunterhaltsbeträge).
  3. Diesen Wert in einen Online-Prozesskostenrechner eingeben

(Streitwert/Gegenstandswert = berechneter Betrag).

  1. Beachten: Es handelt sich nur um eine Orientierung für die Entscheidung

„Prozess ja/nein?“ – das Gericht kann den Wert später anders festsetzen.

Empfehlung in der Mediation:
Die Kostenabschätzung soll helfen, die wirtschaftlichen Risiken eines Prozesses sichtbar zu machen – nicht, um die Mediation in ein „verdecktes Gerichtsverfahren“ zu verwandeln. Streitwertberechnungen sind Annäherungen, keine exakten Prognosen.


Einordnung in die Mediationssystematik
Die Mediationssystematik unterscheidet verschiedene Klassen, die in ihrer Kombination ein klares Bild über die Leistungsfähigkeit der Mediation ergeben. Das Mediationsverständnis bildet den Ausgangspunkt. Es gibt die Ausrichtung vor. Diese Mediation fällt in die Kategorie:

Anwendungsfelder

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Hinweise und Fußnoten
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Bearbeitungsstand: 2025-12-12 08:14 / Version .

Siehe auch:
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