Der Streit um die Ehewohnung
Trennung und Scheidung haben häufig Auswirkungen auf die Wohnsituation. Oft kommt es darüber zum Streit. Was tun, wenn sich die Eheleute nicht einigen können.
Die Trennung von Ehegatten bringt in Deutschland regelmäßig komplexe Herausforderungen mit sich. Besonders konfliktreich ist die Frage, wer die gemeinsame Wohnung oder das gemeinsame Haus weiterhin nutzen darf, wenn keine gütliche Einigung gelingt. Die Wohnsituation wirkt sich unmittelbar auf die ökonomische Stabilität, die psychische Belastung und – bei vorhandenen Kindern – auch auf deren Kontinuität und Wohlbefinden aus. Die folgenden Ausführungen stellen die rechtlichen Rahmenbedingungen dar, analysieren typische Fallkonstellationen und diskutieren Lösungsmechanismen.
Der Streitanlass
Es gibt ganz unterschiedliche Situationen, die den Streit um die Ehewohung auslösen. Meistens führt der Streit zu einer vermeidbaren Eskalation.
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Der Streit wurde in beiden Fällen ausgelöst, weil kein Ehegatte bereit und in der Lage war, das Haus zu verlassen und weil jeder davon ausging, das Haus auch alleine finanzieren zu können.
Die Gemengelage der Entscheidung über die Nutzung der Ehewohnung zeigt die Komplexität der Frage. Sie wird besonders deutlich, wenn die Eheleute paritätische Miteigentümer der Ehewohnung sind und beide meinen, dass sie den Erwerb der Miteigentumsanteile vom anderen Ehegatten finanzieren können. In dieser Situation fällt es schwer, den anderen Ehegatten zu überzeugen, dass ausgerechnet er das Haus zu verlassen hat. Spätestens im Rahmen dieser Argumentation ergeben sich Überschneidungen mit anderen Fragen, sodass die Wohnungsnutzung von der Vermögensteilung, dem Zugewinn, dem Umgangsrecht und vor allem der elterlichen Sorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht) abhängig gemacht wird. Das Verlangen, mit den Kindern alleine in der ehelichen Wohnung zu verbleiben, verführt bei gleichen rechtlichen Verhältnissen (Miteigentum und gleichwertige Elternschaft) zu Manipulationsversuchen, die als Konfrontation wahrgenommen werden und zur Eskalation führen.
Rechtlicher Rahmen
Um die Problematik der Wohnungsnutzung zu erfassen, sollte der rechtliche Rahmen bekannt sein. Juristisch ist zwischen dem Eigentum und dem Besitz zu unterscheiden. Das Eigentum besagt, wem die Wohnung gehört. Der Besitz sagt, wer sie benutzen darf. Die Nutzung wird in der Regel vom Eigentümer bestimmt und diesem vergütet. Wenn beide Ehegatten zu gleichen Teilen Miteigentümer sind, müssen sie sich einigen. Kommt es zum Streit über die Nutzung der Ehewohnung, gibt es folgende Möglichkeiten einer gerichtlichen Regelung:
- § 1361b BGB (Zuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben)
- § 1568a BGB (Zuweisung der Ehewohnung nach Scheidung)
- Gewaltschutzgesetz (GewSchG) – bei Gewalt / Bedrohung
- Kindschaftsrecht: Kindeswohlprinzip (§ 1697a BGB)
Grundsätzlich soll die Wohnung freiwillig zugeordnet werden. Ist das nicht möglich, kann ein Gericht die Nutzung vorläufig oder dauerhaft einem Ehegatten zuweisen. Rein theoretisch ist es möglich, die Zustimmung des Miteigentümers einzufordern und juristisch durchzusetzen. Die gesetzlichen Vorschriften finden sich in §§ 744 ff BGB. Dabei geht es jedoch lediglich um Maßnahmen und Entscheidungen im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Eigentums. Bei außerordentlichen oder grundlegenden Entscheidungen, also bei dem Verkauf des Hauses, bei baulichen Veränderungen oder bei der Nutzungsänderung, ist Einstimmigkeit angesagt. Werden sich die Eigentümer nicht einig, kann die Eigentümergemeinschaft durch Teilungsversteigerung gem § 749 BGB aufgelöst werden.
Eigentumsverhältnisse
Die Eigentumsverhältnisse an der Ehewohnung indizieren natürlich die langfristige Regelung der Nutzung. Folgende Situationen sind zu unterscheiden:
- Beide Ehegatten sind Miteigentümer
- Eigentum begründet kein automatisches Wohnrecht nach Trennung. Die Nutzungszuweisung kann dennoch einem Ehegatten erfolgen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist, insbesondere wenn Kinder betroffen sind. Wirtschaftliche Aspekte (wer kann sich eine alternative Wohnung leisten?) spielen eine Rolle. Das Eigentum wird erst im Rahmen der Scheidung durch Vermögensauseinandersetzung geklärt (z. B. Verkauf, Auszahlung, Teilungsversteigerung).
- Nur ein Ehegatte ist Eigentümer
- Der nicht-eigentumsberechtigte Ehegatte hat ggf. ein starkes schutzwürdiges Nutzungsinteresse, besonders wenn Kinder mit ihm zusammenleben. Auch hier kann der Eigentümer zeitweise ausgeschlossen werden. Langfristig überwiegt aber regelmäßig das Eigentumsrecht, wenn kein kindeswohlbezogener Grund dagegenspricht.
- Keiner der Ehegatten ist Eigentümer (Mietwohnung)
- Beide Ehegatten sind im Regelfall Mieter, sofern beide im Mietvertrag stehen. Der Vermieter spielt bei der internen Zuweisung keine Rolle, darf aber Anpassungen des Mietvertrags verweigern. Eine Person kann die Wohnung gerichtlich zur alleinigen Nutzung zugewiesen bekommen; der andere muss ausziehen.
Ökonomische Faktoren
Die ökonomischen Faktoren bestimmen, wer sich was leisten kann oder darf. Diese Frage wird zunächst vom Einkommen gestellt. Verdienen beide Ehegatten etwa gleich viel, werden bei der Wohnungszuweisung eher soziale Faktoren wie z.B. die Kinderbetreuung, Schul- und Kita-Nähe oder Belastungssituationen berücksichtigt. Wenn keine Kinder vorhanden sind, besteht eine geringere Eingriffsintensität. Das Gericht wird pragmatische Lösungen bevorzugen.
Wenn nur einer der Ehegatten Einkommen erzielt oder wenn es zu großen Einkommensdifferenzen kommt sind bei Wohnungszuweisung Unterhaltsansprüche (Trennungsunterhalt) zu berücksichtigen und die Möglichkeit der Finanzierung einer neuen Wohnung. Häufig bleibt der ökonomisch schwächere Ehegatte – besonders mit Kindern – vorerst in der bisherigen Wohnung. Ein Gericht kann den wirtschaftlich stärkeren verpflichten, Unterhalt zur Wohnraumsicherung zu zahlen (z. B. Mietzuschüsse).
Kindeswohl als Leitlinie
Wenn Kinder vorhanden sind, beeinflussen sie die Entscheidung dramatisch. Das Kindeswohl ist ein starker Faktor für die Frage der Wohnungsnutzung. Die Gerichte prüfen in der Regel, wer überwiegend die Kindesbetreuung übernimmt. Welche Bindungen zu Schule, Freunden, Umgebung bestehen und wie belastend ein Umzug ist. Ein Elternteil mit engerer Bindung / höherer Erziehungskompetenz hat ein stark erhöhtes Wohnschutzinteresse. Auch bei fehlender Eigentümerposition kann die Wohnung zugewiesen werden.
Wenn beide Elternteile gleiche Erziehungsfähigkeit haben, entscheiden sekundäre Kriterien, wie z.B. Kontinuität des Lebensumfelds, Verfügbarkeit von Betreuungsstrukturen und der emotionale Konfliktpegel.
Wenn sich der erziehungsfähige Elternteil keine neue Wohnung leisten kann, ist an eine Erhöhung des Trennungsunterhalts zu denken oder daran, dass die Ehewohnung entgegen der Eigentumslage zugeteilt wird. Natürlich sind auch staatliche Leistungen (Wohngeld, Kinderzuschlag, SGB II) zu berücksichtigen.
Erzwingbare Maßnahmen
In folgenden Fällen kann gerichtlicher Zwang erzielt werden:
- Zuweisung der Ehewohnung (§ 1361b BGB)
- Kriterien sind unbillige Härte, Schutzbedürfnis eines Ehegatten oder der Kinder. Die Durchsetzung erfolgt durch eine Räumungsverfügung, Ordnungsgeld oder polizeiliche Hilfe.
- Gewaltschutzgesetz
- Anwendbar bei Gewalt, Stalking oder massiven Bedrohungen. In dem Fall ist eine sofortige Wohnungszuweisung möglich. Der Täter muss ausziehen, auch wenn er Alleineigentümer ist
- Teilungsversteigerung (bei Miteigentum)
- Das ist die Ultima Ratio, wenn sich die Ehegatten nicht einigen können. Die Teilungsversteigerung erzwingt die Auflösung des gemeinsamen Eigentums. Sie führt häufig zu finanziellen Verlusten.
Räumliche Trennung innerhalb der Wohnung
Diese Option besteht zumindest in einer Übergangsphase. Die räumliche Trennung innerhalb der Wohnung kann auch gerichtlich angeordnet werden. Die Option hängt natürlich von den Umständen ab. Der Vorteil ist, dass sie der endgültigen Lösung nicht vorgreift. Unter Umständen kann die erzwungene Wohnsituation psychisch stark belastend sein.
Bedeutung für die Mediation
Die Klärung der Wohnsituation bei Trennung stellt ein komplexes Zusammenspiel aus Eigentumsrechten, Schutzbedürfnissen, ökonomischen Realitäten und Kindeswohlinteressen dar. Das Gesetz bietet flexible Mechanismen, um unbillige Härten zu vermeiden, doch die gerichtliche Durchsetzung kann zeitaufwendig und emotional belastend sein. Weil das Kindeswohl ein erhebliches Entscheidungskriterium ist, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Kinder von den Eltern manipuliert werden, um eine für sie günstige Entscheidung zu erwirken. Die Mediation bietet eine Lösung an, indem Alternativen gesucht werden, die so attraktiv sind, dass es keine Rolle mehr spielt, wer das Haus bewohnt. Wenn die Familie und insbesondere der Kontakt zu den Kindern erhalten bleiben soll, ist es ratsam, eine oder zwei Wohnungen zu finden, die in unmittelbarer Nähe liegen.
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