Familienrecht
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Die Ausbildungsverordnung verlangt eine 18-stündige Ausbildung über das Recht aufgeteilt in das Recht der Mediation und das Recht in der Mediation. Das Familienrecht wird erst gar nicht explizit erwähnt, obwohl es prägend für die Abwicklung von Familienkonflikten ist. Wiki to Yes korrigiert das Missverhältnis, indem Fachbücher (Skripte) als Fachbereiche angeboten werden, die den Kern der Ausbildung erweitern
Wir danken für die Überlassung des Skriptes.
Bearbeitungsstand: Mai 2026.
Quellenhinweise im Literaturverzeichnis.1
Das Familienrecht des BGB ist ein breit ausgebautes Ordnungs-, Schutz- und Konfliktrecht, dessen Schwerpunkt weniger auf der Begründung familiärer Beziehungen als auf ihrer Regelung, Sicherung und Bewältigung im Konfliktfall liegt. Das Familienrecht ist im 4. Buch des BGB geregelt. Sein gesetzlicher Regelungsbereich umfasst damit den Abschnitt von §§ 1297–1888 BGB. Das entspricht einem Viertel der Vorschriften im BGB. Schon der Umfang zeigt, dass das Familienrecht kein Randgebiet ist. Es gehört zu den großen Ordnungsbereichen des BGB.
Das Familienrecht ist in 3 Abschnitte gegliedert:
- Bürgerliche Ehe (§§ 1297–1588)
- Verwandtschaft (§§ 1589–1772)
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773–1888)
Bereits diese Dreiteilung macht deutlich, worum es dem Gesetzgeber geht: um die Paarbeziehung, um die Abstammungs- und Eltern-Kind-Beziehungen, sowie um die rechtliche Fürsorge für Personen, die ihre Angelegenheiten nicht oder nicht vollständig selbst regeln können.
Abschnitt: Bürgerliche Ehe
Der erste Abschnitt reicht von § 1297 bis § 1588 BGB und umfasst damit den bei weitem größten zusammenhängenden Regelungskomplex innerhalb des Familienrechts. Schon dieser Umfang zeigt die besondere Bedeutung, die das Gesetz der Ehe, ihrer Begründung, ihren Wirkungen und ihrer Auflösung beimisst. Dieser Abschnitt ist in 8 Titel gegliedert:
- Verlöbnis (§§ 1297–1302)
- Eingehung der Ehe (§§ 1303–1312)
- Aufhebung der Ehe (§§ 1313–1318)
- Wiederverheiratung nach Todeserklärung (§§ 1319–1320)
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353–1362)
- Eheliches Güterrecht (§§ 1363–1563)
- Scheidung der Ehe (§§ 1564–1587)
- Kirchliche Verpflichtungen (§ 1588)
- Bewertung der Gewichtung
Auffällig ist zunächst, dass die Eingehung der Ehe im Verhältnis zur Regelung ihrer wirtschaftlichen und scheidungsrechtlichen Folgen eher knapp geregelt ist. Die Eheschließung selbst benötigt nur wenige Vorschriften. Sehr viel Raum nehmen dagegen die Wirkungen der Ehe ein, das Güterrecht, die Scheidung und der Unterhalt nach der Scheidung.
Die Ehe
Die Ehe ist nach § 1353 BGB eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zweier Personen. Seit 2017 kann sie unabhängig vom Geschlecht der Partner geschlossen werden („Ehe für alle“). Sie entsteht durch Erklärung vor dem Standesamt (§ 1310 BGB). Religiöse oder gesellschaftliche Formen haben keine rechtliche Wirkung.
- Rechtliche Struktur
- Mit der Eheschließung entsteht eine rechtlich geregelte Verantwortungsgemeinschaft. Sie umfasst insbesondere die gegenseitigen Unterhaltspflichten, die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge und die vermögensrechtliche Regelungen (Güterstand). Der gesetzliche Regelfall ist die Zugewinngemeinschaft. Abweichungen können durch Ehevertrag vereinbart werden, unterliegen jedoch einer gerichtlichen Inhaltskontrolle.
- Zustandekommen
- Das Verlöbnis - also das Eheversprechen - ist keine einklagbare Verpflichtung. Man könnte sagen, die Eheschließung selbst unterliegt dem Grundsatz der Freiwilligkeit. Die Vorschriften zum Verlöbnis regeln deshalb in erster Linie, was im Falle des Scheiterns geschieht. Die Ehe wird durch Erklärung vor dem Standesamt geschlossen (§ 1310 BGB). Religiöse Zeremonien haben keine rechtliche Wirkung.
- Vollzug
- Der Vollzug der Ehe beschreibt die tatsächliche Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Er zeigt sich in der gemeinsamen Lebensführung, im Zusammenleben, in der gegenseitigen Verantwortung und – traditionell – auch in der Herstellung der körperlichen Gemeinschaft. Rechtlich hat der Vollzug heute nur noch eine untergeordnete Bedeutung. Er ist weder Voraussetzung für die Wirksamkeit der Ehe noch für ihre Fortdauer. Bedeutung kann er allenfalls mittelbar gewinnen, etwa bei Fragen der Zerrüttung oder der tatsächlichen Lebensverhältnisse. Die Haushaltsführung wird nach §1356 BGB im gegenseitigen Einvernehmen organisiert. Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Sie haben bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit jedoch auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
- Rücksichtnahme- und Konsenspflicht
- Es gibt eine ausdrückliche Rücksichtnahmepflicht im Familienrecht. Sie wird aus dem Zusammenspiel mehrerer Normen und Grundsätze hergeleitet. Die Rücksichtnahmepflicht ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch Rechtsprechung und Praxis ausgefüllt wird. Zentrale Vorschrift ist § 1353 Abs. 1 BGB woraus eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, zu Respekt und Loyalität und zur Förderung der ehelichen Gemeinschaft hergeleitet wird. Eine echte „Konsenspflicht“ im Sinne von: „Alles muss gemeinsam entschieden werden“ gibt es so nicht. Aber es gibt eine Kooperationspflicht, die sich aus mehreren Normen ergibt: §§ 1353 BGB (eheliche Lebensgemeinschaft), 1356 (Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit), 1627 BGB (Ausübung der elterlichen Sorge). Es handelt sich nicht um einklagbare Detailpflichten, sondern um strukturierende Leitprinzipien, die bei der Rechtsauslegung relevant werden.
- Ehewohnung während der Ehe
- Die Ehewohnung ist der Mittelpunkt der gemeinsamen Lebensführung. Rechtlich kommt es jedoch darauf an, wem sie gehört oder wer Vertragspartner ist. Gehört die Wohnung einem Ehegatten allein, bleibt er auch während der Ehe alleiniger Eigentümer. Gehört sie beiden, besteht Miteigentum. Die Ehe selbst begründet keine Eigentumsrechte an der Wohnung. Unabhängig von Eigentum oder Mietvertrag haben beide Ehegatten aber ein Recht auf Nutzung der Ehewohnung als Teil der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB). Dadurch kommt zwischen den Eheleuten jedoch kein Mietverhältnis zustande.
- Mietverhältnis
- Bei einer Miete bestimmt sich das Nutzungsrecht aus dem Mietvertrag. Ist nur ein Ehegatte Mieter, ist auch nur dieser Vertragspartner des Vermieters. Sind beide im Mietvertrag, haften sie gemeinsam. Rechtlich ist zwischen dem Innenverhältnis (Eheleute zueinander) und dem Außenverhältnis (Eheleute im Verhältnis zum Vermieter) zu unterscheiden. Auch wenn beide Ehegatten wegen § 1353 BGB (eheliche Lebensgemeinschaft) berechtigt sind, die Ehewohnung zu nutzen, entsteht lediglich ein familienrechtliches Nutzungsrecht, somit ein Anspruch, gegen den anderen Ehegatten, nicht gegen den Vermieter. Im Außenverhältnis zum Vermieter ist nur Mieter, wer auch Vertragspartner ist. Der Nichtmieter-Ehegatte hat keinen eigenen Anspruch gegen den Vermieter. Allerdings muss der Vermieter die Aufnahme des Ehegatten grundsätzlich dulden. Die Rechtsgrundlage für die Duldung ergibt sich aus §553 BGB (Gebrauchsüberlassung an Dritte) analog und aus der Rechtsprechung. Ihre Aufnahme gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Das bedeutet: Der nicht im Mietvertrag stehende Ehegatte darf in der Wohnung leben. Er braucht keinen eigenen Mietvertrag hat aber auch keine direkten Rechte gegenüber dem Vermieter. Er kann nicht eigenständig kündigen.
- Unterhalt während der Ehe
- Während der bestehenden Ehe sind die Ehegatten einander zum Familienunterhalt verpflichtet (§§ 1360, 1360a BGB). Dieser umfasst den gesamten Lebensbedarf der Familie, also insbesondere Wohnung, Ernährung, Kleidung sowie persönliche Bedürfnisse. Der Unterhalt wird nicht zwingend in Geld geleistet, sondern auch durch Haushaltsführung und Kinderbetreuung erfüllt. Besteht ein Einkommensgefälle, hat der wirtschaftlich schwächere Ehegatte einen Anspruch auf angemessene Beteiligung – hierzu gehört auch das sogenannte Taschengeld, das regelmäßig mit etwa 5–7 % des bereinigten Nettoeinkommens des besser verdienenden Ehegatten bemessen wird. Ein isolierter Zahlungsanspruch entsteht in der Regel erst bei Trennung (§ 1361 BGB). Während der Ehe steht der Gedanke der gemeinsamen Lebensführung im Vordergrund, nicht die Abrechnung einzelner Leistungen.
- Vermögen in der Ehe
- Die Ehe führt nicht automatisch zu gemeinsamem Eigentum. Grundsätzlich bleibt das Vermögen der Ehegatten getrennt. Jeder Ehegatte behält das, was er in die Ehe einbringt und das, was er während der Ehe selbst erwirbt. Eigentum entsteht also bei demjenigen, der den Gegenstand erwirbt oder auf dessen Namen er läuft. Gemeinsames Eigentum entsteht nur, wenn beide gemeinsam etwas erwerben (z. B. Immobilie) oder ausdrücklich Miteigentum vereinbart wird.
- Regelungsbefugnis
- Die Ehe ist ein Raum für individuelle Gestaltung. Die Privatautonomie gestattet den Ehegatten, viele ihrer rechtlichen Verhältnisse selbst zu bestimmen. Die Privatautonomie ergibt sich aus der allgemeinen Vertragsfreiheit sowie konkret aus § 1408 BGB (Ehevertrag, Vertragsfreiheit). Darüber hinaus wird sie durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geschützt (Art. 2 Abs. 1 GG). Ehegatten können insbesondere Vereinbarungen treffen über den Güterstand, den Unterhalt, den Versorgungsausgleich, die Vermögensverteilung und über Verfahrensfragen inklusive von Vereinbarungen zur Konfliktlösung. Auch während der Ehe sind Vereinbarungen möglich. Die Gestaltungsfreiheit ist jedoch nicht unbegrenzt. Grenzen ergeben sich insbesondere aus: § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) dem Schutz vor einseitiger Benachteiligung dem Schutz von Kindern und wirtschaftlich Schwächeren. Eheverträge unterliegen der gerichtlichen Überprüfung.
- Konfliktlogik
- Konflikte in der Ehe entstehen selten aus der Rechtslage selbst. Sie entstehen aus unterschiedlichen Erwartungen, Rollenverständnissen, Verletzungen und Enttäuschungen und unausgesprochenen Bedürfnissen. Das Recht beschreibt diese Konflikte nicht – es setzt nur einen Rahmen.
Trennung
Eine Trennung liegt vor, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehegatte erkennbar nicht bereit ist, diese wiederherzustellen (§ 1567 BGB). Die Trennung kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgen („Trennung von Tisch und Bett“). Es kommt darauf an, dass die Versorgungsgemeinschaft aufgehoben ist. Eine Trennung liegt deshalb vor, wenn getrennt gewirtschaftet wird, keine gemeinsame Lebensführung mehr besteht und die Trennung nach außen erkennbar ist.
- Das Trennungsjahr
- Das Trennungsjahr ist in der Regel Voraussetzung für die Scheidung. Es beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Trennung tatsächlich vollzogen wird und der Trennungswille eindeutig erkennbar ist. Der Beginn des Trennungsjahres ist eine Faktenerklärung. Das Trennungsjahr beginnt an dem tag, an dem die Trennung eindeutig vollzogen wurde und erkennbar ist. Der Tag kann rückwirkend nicht vereinbart werden. Wohl ist es möglich, sich bei Unklarheit auf den Moment zu verständigen, an dem die Trennung erkennbar wurde. Der Auszug ist nicht zwingend gefordert.
- Sinn und Zweck der Trennung
- Das Trennungsjahr ist keine Schikane. Es dient als Bedenkzeit und soll übereilte Entscheidungen verhindern. Es trägt zur Klärung der Verhältnisse bei und soll die Scheidungsfolgen vorbereiten. Die Eheleute sollen wirklich sicher sein, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr möglich ist. Juristisch führt die Trennung gem. §1566 BGB zu einer unwiderlegbaren Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist. Die Vermutung erspart es ihnen, sich Vorwürfe zu machen, nur um die Scheidung zu rechtfertigen.
- Dauer der Trennung
- Ein Trennungsjahr genügt, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Ohne die Zustimmung wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Eine Terminierung der Trennungszeit gibt es nicht. Die Ehegatten können also - wenn sie wollen - die Trennung unbegrenzt fortführen. Das heißt: sie sind nicht gezwungen, sich scheiden zu lassen. Eine Abkürzung der Trennungszeit wäre nur in einem Härtefall möglich. Das Trennungsjahr muss vor der Schjeidung abgelaufen sein, nicht vor der Stellung des Scheidungsantrages. Eheleute, die es eilig haben, können also den Scheidungsantrag vorher einreichen und hoffen, dass der Richter mit Ablauf der Jahresfrist terminiert. Der vorzeitige Antrag spart den Zeitaufwand, der für die Sachbearbeitung der Scheidung (Einholung der Auskünfte zum Versorgungsausgleich usw.) aufzuwenden ist. Kurzfristige Versöhnungsversuche oder ein Zusammenleben über kürzere Zeit unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.
- Rechtliche und wirtschaftliche Folgen
- Die Trennung der Ehegatten hat weitreichende rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen. Sie ist nicht nur Voraussetzung für die Scheidung (§ 1565, § 1567 BGB), sondern stellt bereits einen eigenständigen rechtlichen Zustand dar, der sorgfältig bedacht werden sollte. Es gibt Konstellationen, in denen die Trennung wirtschaftlich günstiger sein kann als eine sofortige Scheidung. Dies betrifft insbesondere steuerliche Aspekte, Unterhaltsansprüche, sozialrechtliche Folgen und rentenrechtliche Auswirkungen.
- Steuerliche Folgen
- Mit der Trennung entfällt die Möglichkeit der Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG. Die Zusammenveranlagung setzt voraus, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Eine nachhaltige Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft unterbricht die Trennung. Bloße Versöhnungsversuche bleiben hingegen unbeachtlich. Gelingt eine echte Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft, beginnt eine spätere Trennung rechtlich neu. Damit verschiebt sich auch der maßgebliche Zeitpunkt für die steuerlichen Folgen. Für das Jahr der Trennung können die Ehegatten noch zwischen Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) und Einzelveranlagung (§ 26a EStG) wählen. Ab dem Folgejahr der Trennung ist eine Zusammenveranlagung nicht mehr möglich, da die Voraussetzung des „nicht dauernd getrennt Lebens“ entfällt. Die Besteuerung erfolgt dann gem. § 38b EStG grundsätzlich nach Steuerklasse I oder Steuerklasse II (bei Alleinerziehenden). Ein Wechsel der Steuerklasse kann bereits im Trennungsjahr freiwillig beantragt werden, obwohl die gesetzliche Verpflichtung hierzu erst ab dem Folgejahr besteht.
- Realsplitting
- Unabhängig von der steuerlichen Behandlung bleibt das sogenannte Realsplitting gem. §10 Abs. 1a Nr. 1 EStG möglich. Mit Zustimmung des Empfängers (Anlage U) können Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben abgesetzt werden. Die Unterhaltszahlungen werden beim Empfänger gem. §22 Nr. 1a EStG als Einkommen versteuert.
- Unterhalt bei Getrenntleben
- Mit der Trennung entsteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß §1361 BGB. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob später eine Scheidung erfolgt. Er ist grundsätzlich nicht im Voraus verzichtbar. Maßstab ist der während der Ehe gelebte Lebensstandard. Ziel ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz während der Trennungsphase. Deshalb wird der Trennungsunterhalt anders berechnet als der nacheheliche Unterhalt.
- Ehewohnung im Eigentum
- Steht die Ehewohnung im Eigentum eines oder beider Ehegatten, bleibt die rechtliche Zuordnung zunächst unverändert. Gehört die Wohnung einem Ehegatten allein, bleibt er Eigentümer. Bei Miteigentum besteht dieses fort. Die Trennung ändert also nichts am Eigentum. Allerdings entsteht Regelungsbedarf hinsichtlich der Nutzung. Die Ehegatten müssen sich darüber verständigen, wer die Wohnung weiterhin nutzt
und ggf. auch, wie das Eigentum langfristig verwertet wird (z. B. Verkauf, Übernahme). Kommt keine Einigung zustande, kann das Gericht eingreifen. § 1361b BGB ermöglicht die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten insbesondere zum Schutz von Kindern oder zur Vermeidung unzumutbarer Härten. Nutzt ein Ehegatte die Wohnung allein, kann der andere unter Umständen eine
Nutzungsentschädigung verlangen.
- Ehewohung zur Miete
- Bei einer Mietwohnung kommt es darauf an, wer Vertragspartner des Vermieters ist. Ist nur ein Ehegatte Mieter, bleibt er alleiniger Vertragspartner, sind beide Mieter, besteht das Mietverhältnis gemeinsam fort. Auch hier ändert die Trennung zunächst nichts am Mietvertrag. Die Nutzung der Wohnung kann jedoch geregelt werden. Wenn die Ehegatten sich nicht einigen (gegebenenfalls auch mit dem Vermieter), erlaubt § 1361b BGB wieder die gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung, auch gegen den Willen eines Ehegatten. Die Zuweisung kann auch an den Ehegatten erfolgen, der kein Mieter ist. Das ergibt sich aus § 1361b BGB (Ehewohnung bei Getrenntleben). Das Gericht kann anordnen, dass der nicht im Mietvertrag stehende Ehegatte die Wohnung allein nutzen darf. Der bisherige Mieter muss ausziehen. Allerdings bleibt der Mietvertrag bestehen. Er wird dadurch nicht automatisch geändert. Der im Vertrag stehende Ehegatte bleibt Vertragspartner des Vermieters und deshalb grundsätzlich zur Mietzahlung verpflichtet. In der Praxis sollten sich die Ehegatten um Zustimmung zur Vertragsübernahme durch den verbleibenden Ehegatten oder um den Abschluss eines neuen Mietvertrags bemühen. Auch wenn ein Ehegatte die Wohnung verlässt, bleibt er bei gemeinsamer Mieterschaft weiterhin mitverpflichtet (z. B. für die Miete), solange keine Vertragsänderung erfolgt.
- Weiterer Regelungsbedarf
- Die Trennung wirkt sich unter anderem aus auf die Nutzung der gemeinsamen Ehewohnung (§ 1361b BGB) und auf die Verteilung der Haushaltsgegenstände (§ 1361a BGB) aus. Hier spielt es eine Rolle, ob die Ehe kinderlos geblieben ist oder nicht. Die Belange der Kinder werden gegebenenfalls berücksichtigt. Die Zugewinngemeinschaft besteht grundsätzöich fort. Güterrechtliche und rentenrechtliche Regelungen werden also erst bei der Scheidung fällig. Es ist aber schon jetzt möglich, sich darüber zu einigen.
- Fortbestand der Ehe
- Mit der Trennung endet das Zusammenleben der Ehegatten. Die Ehe selbst besteht jedoch fort. Die ehelichen Pflichten werden deshalb nicht vollständig aufgehoben. Sie verändern sich lediglich in Inhalt und Reichweite. Kurz gesagt: Mit der Trennung entfällt die Pflicht zur Herstellung der Lebensgemeinschaft, nicht jedoch die gegenseitige Verantwortung.
Ehescheidung
Eine Ehe kann nach § 1564 BGB nur durch richterliche Entscheidung geschieden werden. Die Voraussetzungen für diese Entscheidung sind nach §1565 BGB gegeben, wenn die Ehe gescheitert ist.
- Scheitern der Ehe
- Das Scheitern der Ehe wird angenommen, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und wenn nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. Maßgeblich ist nicht die Schuld, sondern der Zustand der Beziehung. Das Gesetz geht vom sogenannten Zerrüttungsprinzip aus. Es wird nicht mehr gefragt, wer schuld am Scheitern ist, sondern nur, ob die Ehe faktisch beendet ist. Das Recht hat sich damit von moralischen Bewertungen gelöst. Das war zumindest die Idee.
- Einvernehmliche Scheidung
- Die sogenannte einvernehmliche Scheidung ist die am häufigsten gewählte Variante. Voraussetzung ist mindestens ein Jahr Trennung und dass beide Ehegatten zustimmen. Das Gericht prüft das Scheitern in der Regel nicht weiter.
- Streitige Scheidung
- Die streitige Scheidung liegt vor, wenn ein Ehegatte die Scheidung ablehnt. Dann muss das Scheitern nachgewiesen werden. Auch hier wird den Ehegatten der Nachweis erspart, wenn die Trennung drei Jahre gedauert hat. Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet.
- Härtescheidung
- Die Härtescheidung bildet den Ausnahmefall. Sie erlaubt die Scheidung auch ohne Trennungsjahr, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten unzumutbar ist. Das ist z.B. bei Gewaltverhältnissen der Fall.
- Anwaltszwang
- Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Es besteht Anwaltszwang nach § 114 FamFG. Mindestens ein Ehegatte muss anwaltlich vertreten sein, nämlich derjenige, der den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehegatte benötigt keinen eigenen Anwalt, solange er keine eigenen Anträge stellt und der Scheidung lediglich zustimmt. Man kann sagen: Ein Anwalt genügt für die Scheidung. Zwei werden nötig, wenn gestritten wird. Ein eigener Anwalt ist also auch für den Gegner erforderlich, wenn er eigene Anträge stellt, sich gegen Anträge verteidigen will oder Regelungen aktiv mitgestalten möchte. Das betrifft insbesondere sogenannte Folgesachen im Scheidungsverbund (z. B. Zugewinn, Unterhalt, Versorgungsausgleich). Auch der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs kann anwaltliche Vertretung erforderlich machen. Es ist nicht möglich, dass ein Anwalt beide Ehegatten vertritt. Er ist immer nur Interessenvertreter einer Partei.
Scheidungsfolgen
Die Ehescheidung betrifft nur die Ehesache an und für sich. Mit der Scheidung endet die Ehe. Darüber hinaus entsteht die Notwendigkeit, die gemeinsamen Lebensbereiche neu zu ordnen. Der Gesetzgeber war sich durchaus bewusst, dass zusammen mit der Scheidung viele andere Fragen zu klären sind. Sie können als Folgesachen zusammen mit dem Scheidungsverfahren abgehandelt werden. Lediglich der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen eingebunden.
- Folgesachen
- Regelungen die im sogenannten Scheidungsverbund entscheiden werden können, sind:
- Sorgerecht
- Umgang
- Unterhalt
- Zugewinnausgleich
- Versorgungsausgleich
- Ehewohnung und Hausrat
Ziel ist eine rechtlich verbindliche Neuordnung der Verhältnisse.
;Zugewinnausgleich:
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs ausgeglichen. Das bedeutet, jeder behält sein eigenes Vermögen. Der während der Ehe entstandene Zugewinn wird hälftig geteilt. Maßgeblich ist die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen.
Der Zugewinnausgleich führt häufig zu Konflikten, weil:
Vermögen mit Leistung und Anerkennung verknüpft wird
unterschiedliche Vorstellungen von Gerechtigkeit bestehen
emotionale Aspekte (z. B. „ich habe mehr beigetragen“) eine Rolle spielen
Mediative Einordnung
Die integrierte Mediation löst den Konflikt nicht über Zahlen, sondern über Verständnis:
Was wird als gerecht empfunden?
Welche Beiträge werden gesehen oder übersehen?
Welche Lösung wird als fair akzeptiert?
👉 Ziel:
Eine Lösung, die nicht nur rechnerisch stimmt, sondern auch getragen wird
Versorgungsausgleich
Rechtlicher Ansatz
Der Versorgungsausgleich ist seit 2009 im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt.
Er dient dazu:
die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften
zwischen den Ehegatten gleichmäßig aufzuteilen
Konfliktlogik
Konflikte entstehen hier oft durch:
fehlendes Verständnis der Regelung
unterschiedliche Erwartungen an Absicherung
Zukunftsängste
Mediative Einordnung
Die Mediation kann hier:
Transparenz schaffen
Verständnis fördern
individuelle Lösungen ergänzen (z. B. durch Vereinbarungen)
Gesamtlogik der Scheidungsfolgen
Rechtlich werden die Folgen:
👉 geregelt
Aber nicht zwingend:
👉 verstanden oder akzeptiert
Typische Problemlagen:
Entscheidungen werden „hingenommen“
Konflikte werden nicht verarbeitet
Folgekonflikte entstehen
Mediative Gesamtperspektive
Die integrierte Mediation betrachtet die Scheidungsfolgen als:
👉 Teil eines Gesamtprozesses
Ziel ist:
Zusammenhänge sichtbar machen
Interessen klären
Lösungen entwickeln, die in sich stimmig sind
Nicht:
isolierte Einzelregelungen
sondern eine konsistente Gesamtlösung
Typische mediative Interventionen
„Wie greifen diese Regelungen ineinander?“
„Passt das Gesamtbild für Sie?“
„Ist das für Ihre Zukunft tragfähig?“
👉 Ziel:
Vom Einzelproblem zur Gesamtlösung
Praxisrelevanz
Die eigentlichen Konflikte entstehen oft nicht bei der Scheidung selbst,
sondern bei deren Folgen.
👉 Hier entscheidet sich:
ob der Konflikt beendet wird
oder in neuer Form weiterlebt
🧠 Merksatz
Die Scheidung beendet die Ehe –
die Scheidungsfolgen entscheiden über die Zukunft.
Unterhalt
| Phase | Rechtsgrundlage | Charakter | Anspruch | Besonderheiten |
|---|---|---|---|---|
| Während der Ehe | §§ 1360, 1360a BGB | Familienunterhalt | Kein isolierter Zahlungsanspruch (i.d.R.) | Unterhalt durch Geld, Haushaltsführung oder Betreuung; inkl. Taschengeld |
| Während der Trennung | § 1361 BGB | Trennungsunterhalt | Klarer Zahlungsanspruch | Orientierung am ehelichen Lebensstandard; nicht im Voraus verzichtbar |
| Nach der Scheidung | §§ 1569 ff. BGB | Nachehelicher Unterhalt | Nur bei besonderen Voraussetzungen | Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB); Unterhalt z. B. wegen Kinderbetreuung, Krankheit etc. |
Abschnitt 2: Verwandtschaft
Mit dem 2. Abschnitt des Familienrechts kommen die Kinder ins Spiel. Es geht um die Verwandtschaft.
Sorgerecht
Es geht um die Kinder. Der Begriff Sorgerecht hat sich im Volksmund eingeprägt. Juristisch ist er unzutreffend. Das Gesetz spricht von der elterlichen Sorge, weil es nicht nur um ein Recht geht. Die elterliche Sorge ist Recht und Pflicht zugleich. Das ergibt sich aus § 1626 BGB geregelt.
Das bedeutet:
Beide Eltern bleiben gemeinsam verantwortlich für das Kind – unabhängig davon, bei wem es lebt.
👉 Maßstab für alle Entscheidungen ist:
das Kindeswohl
Inhalt des Sorgerechts
Das Sorgerecht umfasst:
Personensorge (Erziehung, Aufenthalt, Gesundheit)
Vermögenssorge
Im Alltag wird unterschieden zwischen:
Alltagsentscheidungen
→ trifft der betreuende Elternteil allein
Grundsatzentscheidungen
→ müssen gemeinsam getroffen werden
(z. B. Schule, medizinische Eingriffe, Wohnortwechsel)
Besonderheit bei nicht verheirateten Eltern
Seit der Reform 2013 gilt:
Auch der Vater kann das gemeinsame Sorgerecht gerichtlich durchsetzen,
wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626a BGB).
👉 Früher hatte die Mutter automatisch das alleinige Sorgerecht.
Umgangsrecht
Das Umgangsrecht ist kein Elternrecht allein –
es ist vor allem ein Recht des Kindes (§ 1684 BGB).
Das bedeutet:
Das Kind hat Anspruch auf Kontakt zu beiden Eltern
Beide Eltern sind verpflichtet, diesen Kontakt zu ermöglichen
👉 Wichtiger Grundsatz:
Bindungstoleranz
Neue Entwicklung: Wechselmodell
Zunehmend anerkannt ist das sogenannte Wechselmodell:
Das Kind lebt annähernd gleichwertig bei beiden Eltern
Voraussetzung: ausreichende Kooperationsfähigkeit
👉 Maßstab bleibt immer:
das Kindeswohl – nicht der Elternwille
Konfliktlogik
Konflikte in diesem Bereich sind besonders intensiv, weil:
es um Bindung und Zugehörigkeit geht
Ängste (Verlust, Kontrolle, Einfluss) dominieren
das Kind oft unbewusst zum Konfliktträger wird
Typische Dynamiken:
„Das Kind gehört zu mir“
Abwertung des anderen Elternteils
Instrumentalisierung des Kindes
Loyalitätskonflikte
Mediative Einordnung
Aus Sicht der integrierten Mediation liegt das Problem selten im Recht,
sondern in der Wahrnehmung des Kindes und der Elternrolle.
Die zentrale Aufgabe ist:
👉 den Fokus vom Elternkonflikt
👉 auf die Bedürfnisse des Kindes zu lenken
Mediation macht sichtbar:
was das Kind braucht
was beide Eltern beitragen können
wo gemeinsame Interessen bestehen
Typische mediative Interventionen
„Was braucht Ihr Kind – unabhängig von Ihrem Konflikt?“
„Wie würde Ihr Kind die Situation beschreiben?“
„Was wäre für Ihr Kind die beste Lösung?“
👉 Ziel:
Das Kind aus dem Konflikt herauslösen
Praxisrelevanz
Rechtliche Entscheidungen können:
Aufenthaltsorte festlegen
Umgang regeln
Aber sie können nicht:
Vertrauen herstellen
Kooperation erzeugen
Beziehung sichern
👉 Nachhaltige Lösungen entstehen nur, wenn beide Eltern sie verstehen und tragen.
🧠 Merksatz
Das Gericht entscheidet über das Kind –
die Eltern entscheiden über seine Zukunft.
Bearbeitungshinweis
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