Verfahrenseinleitung

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Wie Verfahren in Gang gebracht werden. Nicht immer einfach.

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Beitrag: Verfahrenseinleitung

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Das "Ob" und "Wie" der Verfahrenseinleitung wird oft zu einem Konflikt im Konflikt. Nicht immer sind die Parteien einig über die Art und Weise der Konfliktlösung. Es kann vorkommen, dass die eine Partei eine kooperative Lösung anstrebt, während die andere Partei konfrontiert und schlichtweg nicht bereit ist, sich auf ein bestimmtes Verfahren einzulassen. Wer bestimmt jetzt, welches Verfahren wie zustande kommt?

Definition Verfahrenseinleitung

Unter Verfahrenseinleitung wird die Gesamtheit der Maßnahmen verstanden, die notwendig sind, um ein strukturiertes Verfahren zur Konfliktlösung zu beginnen. Dazu zählen insbesondere die Klärung der Konfliktlage, die Auswahl eines geeigneten Verfahrens, die Beteiligung relevanter Akteure sowie die formale oder informelle Initiierung des Prozesses.

Die Maßnahmen sind bedeutsam genug, um sie mit der Qualität eines Vorverfahrens zu belegen.

Der Sinn des Vorverfahrens

Bei Streitigkeiten mit der Verwaltung ist ein formales Vorverfahren häufig zwingend vorgeschrieben. Das hat seinen Grund darin, dass der Verwaltung zunächst Gelegenheit gegeben werden soll, ihre Entscheidung selbst zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, bevor ein Gericht angerufen wird. Das Recht stellt damit bewusst Mechanismen bereit, die eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden oder zumindest hinauszögern sollen. Diese Instrumente verfolgen das Ziel, Konflikte frühzeitig zu klären, Verwaltungshandeln zu überprüfen und gerichtliche Ressourcen zu schonen. Das Recht kennt deshalb mehrere Weichenstellungen, die eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden oder auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken können:

  1. Anhörung im Verwaltungsverfahren: §28 VwVfG. Vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts ist dem Betroffenen grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Anhörung dient nicht nur der Sachverhaltsaufklärung, sondern ermöglicht auch eine frühzeitige Konfliktklärung innerhalb des Verwaltungsverfahrens.
  2. Außergerichtliche Verbraucherstreitbeilegung: Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Das Gesetz setzt die europäische ADR-Richtlinie um und ermöglicht Verbrauchern die außergerichtliche Klärung von Streitigkeiten mit Unternehmen über anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen.
  3. Beweissicherungsverfahren (selbstständiges Beweisverfahren): §§485 ff. ZPO. Durch gerichtliche Beweissicherung vor einer Klage können Tatsachen geklärt werden. Dies erleichtert häufig eine außergerichtliche Einigung und kann ein Hauptsacheverfahren vermeiden.
  4. Beratungspflicht und Klageinhalt: §253 ZPO. Die Klage muss einen bestimmten Streitgegenstand und einen konkreten Antrag enthalten. Die notwendige vorherige rechtliche Prüfung führt häufig bereits im Vorfeld zu einer außergerichtlichen Klärung oder Einigung.
  5. Deeskalationspflicht der Anwaltschaft: §1 Abs. 3 BORA. Rechtsanwälte haben darauf hinzuwirken, dass Konflikte nicht unnötig eskalieren und möglichst sachgerecht sowie einvernehmlich gelöst werden.
  6. Ehe- und Familienberatung: §165 FamFG. Das Gericht kann Beteiligte in Familiensachen auf Beratungsangebote hinweisen oder zu Beratung verpflichten, um eine einvernehmliche Lösung zu fördern.
  7. Einigungsgebot im Zivilprozess: §278 ZPO. Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Parteien hinwirken.
  8. Familiengerichtliches Vermittlungsverfahren: Vermittlungsverfahren §165 FamFG Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern.
  9. Güteverhandlung im Arbeitsgericht: §54 ArbGG. Vor der streitigen Kammerverhandlung findet obligatorisch eine Güteverhandlung statt, deren Ziel eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist.
  10. Güterichterverfahren: §278 Abs. 5 ZPO. Das Gericht kann den Rechtsstreit an einen Güterichter verweisen, der Methoden der Konfliktvermittlung, einschließlich Mediation, einsetzen darf.
  11. Hinwirkung auf Einvernehmen im Familienverfahren: §36 FamFG. Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf eine einvernehmliche Regelung der Beteiligten hinwirken.
  12. Kostenfreies Informationsgespräch: Gem. §135 FamFG kann das Gericht anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen.
  13. Mediation im gerichtlichen Verfahren: §278a ZPO. Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.
  14. Obligatorische Schlichtung: §15a EGZPO. In bestimmten Streitigkeiten ist vor Klageerhebung zunächst ein Schlichtungsverfahren bei einer anerkannten Gütestelle durchzuführen.
  15. Rücksichtnahmepflicht / Treu und Glauben: §242 BGB. Die Pflicht zu redlichem und kooperativem Verhalten im Rechtsverkehr bildet eine grundlegende normative Basis für konfliktvermeidendes Verhalten.
  16. Rechtsschutzbedürfnis: Prozessuale Voraussetzung jeder Klage. Ein Gericht darf nur angerufen werden, wenn ein schutzwürdiges Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz besteht.
  17. Schlichtungsstellen der Rechtsanwaltschaft: §191f BRAO. Für Streitigkeiten zwischen Mandanten und Rechtsanwälten bestehen gesetzlich geregelte Schlichtungsstellen.
  18. Selbstkontrolle der Verwaltung (Widerspruchsverfahren): §§68 ff. VwGO. Vor der verwaltungsgerichtlichen Klage ist grundsätzlich ein Widerspruchsverfahren vorgesehen, das der Selbstkontrolle der Verwaltung dient.
  19. Vergleiche im Gerichtsverfahren: z.B. in Familiensachen gem. §36 FamFG, im Sozialgerichtsverfahren gem. §101 SGG, im Verwaltungsprozess gem. §106 VwGO, usw.
  20. Verwaltungsrechtliches Vorverfahren: §§68 ff. VwGO. Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist regelmäßig ein Widerspruchsverfahren vorgesehen.

Diese Regelungen bilden ein System institutionalisierter Konfliktfilter. Sie sollen sicherstellen, dass gerichtliche Verfahren möglichst nur dann stattfinden, wenn andere Möglichkeiten der Konfliktlösung ausgeschöpft sind. In der Praxis werden diese Möglichkeiten unterschiedlich intensiv genutzt. Während beispielsweise das verwaltungsrechtliche Vorverfahren einen erheblichen Anteil von Streitigkeiten bereits auf Verwaltungsebene erledigt, werden andere Instrumente – etwa Schlichtungsverfahren oder gerichtliche Güteverhandlungen – nicht immer konsequent ausgeschöpft.

Ein weiteres Problem liegt darin, dass viele dieser Mechanismen formal ausgestaltet sind. Sie gewährleisten zwar eine rechtliche Prüfung oder ein strukturiertes Verfahren, führen jedoch nicht zwingend zu einer vertieften Konfliktanalyse. Insbesondere bei komplexeren Konflikten, in denen neben rechtlichen auch sachliche, wirtschaftliche oder persönliche Interessen eine Rolle spielen, reicht eine rein juristische Prüfung häufig nicht aus.

Selbst wenn außerhalb der formalisierten Verfahren eine Konfliktanalyse oder ein sogenanntes Clearing erfolgt, ist nicht gewährleistet, dass alle Beteiligten die Situation gleich beurteilen oder die gleichen Informationen zugrunde legen. Erfolgt eine solche Analyse nicht gemeinsam oder unter neutraler Moderation, besteht die Gefahr unterschiedlicher Wahrnehmungen und Bewertungen des Konflikts. Dadurch können Missverständnisse bestehen bleiben oder sich sogar verfestigen.

Vor diesem Hintergrund gewinnt die Idee eines allgemeinen Vorverfahrens zunehmend an Bedeutung. Das allgemeine Vorverfahren setzt früher im Konfliktverlauf an und ermöglicht eine gemeinsame Analyse der Konfliktlage, bevor rechtliche Positionen verhärten oder gerichtliche Verfahren eingeleitet werden. Dadurch können Lösungen entwickelt werden, die über eine rein rechtliche Entscheidung hinausgehen und die Interessen aller Beteiligten berücksichtigen. Die Verfahrensauswahl wird erweitert, indem Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie das ideale Verfahren herbeizuführen ist.

Die Logik des Vorverfahrens

Der Kernunterschied in der Einleitung verschiedener Verfahren liegt in der Notwendigkeit der Zustimmung der anderen Partei. Lässt sich das Verfahren einseitig anstoßen, oder braucht es ein Einvernehmen? Bedarf es der Zustimmung oder kann das Verfahren einseitig ausgelöt werden?

Mediation und andere konsensuale Verfahren (Zustimmungsbedürftig)
Die Mediation lebt von der Freiwilligkeit und Eigenverantwortung der Parteien . Ihre Einleitung ist daher ein Akt der Kooperation. Es genügt nicht, dass eine Partei einen Mediator anruft; die andere Partei muss diesem Vorgehen zustimmen. Diese Einigungsphase ist ein kritisches "Vorverfahren" , das über Erfolg oder Misserfolg einer Mediation entscheiden kann, noch bevor die eigentliche Konfliktlösung beginnt.
Staatliches Gerichtsverfahren (Einseitig möglich)
Hier genügt der einseitige Akt der Klageerhebung. Die andere Partei wird gezwungen, am Verfahren teilzunehmen (passive Parteirolle). Die Hürde liegt nicht in der Zustimmung des Gegners, sondern in den gesetzlichen "Rechtszugvoraussetzungen" . Das Gericht prüft von Amts wegen, ob diese vorliegen. Es prüft die Zulässigkeit: Ist das Gericht zuständig? Sind die Parteien parteifähig? Liegt eine ordnungsgemäße Klageschrift vor? Wurde die Klagefrist eingehalten? Erst wenn diese formalen Hürden genommen sind (Zulässigkeit), prüft das Gericht den Inhalt (Begründetheit). Bei vertraglichen Mediationsklauseln kann die Einleitung eines Gerichtsverfahrens blockiert sein, wenn die Klausel als durchsetzbare Prozessvoraussetzung ausgestaltet ist (dazu später mehr).

Einflussfaktoren

Warum kommt eine Einigung auf ein Verfahren (besonders die Mediation) zustande oder scheitert? Die Einflussfaktoren lassen sich systematisieren.

Begünstigende Faktoren

  1. Bestehende Beziehung: Bei anhaltenden Geschäftsbeziehungen oder in Familienkonflikten ist die Bereitschaft höher, eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu suchen.
  2. Eskalationsgrad: In frühen Eskalationsstufen ist die Einsicht in die Vorteile einer einvernehmlichen Lösung oft größer.
  3. Rechtliche oder vertragliche Verpflichtung: Eine klar formulierte Mediationsklausel im Vertrag zwingt die Parteien faktisch an den Verhandlungstisch .
  4. Druck durch das Gericht: Die Aussicht auf ein langwieriges und teures Gerichtsverfahren oder der Vorschlag des Richters (z.B. nach § 36a FamFG) kann die Bereitschaft zur Mediation erhöhen .

Behindernde Faktoren

  1. Machtungleichgewicht: Eine Partei glaubt, im Gerichtsverfahren ihre stärkere Position besser ausspielen zu können.
  2. Misstrauen und fehlende Konfliktkultur: Die andere Seite wird pauschal als unkooperativ eingeschätzt, oder es fehlt das Wissen über alternative Verfahren.
  3. Unbestimmte Vertragsklauseln: Wie das OLG Naumburg entschied, sind Mediationsklauseln unwirksam, wenn sie zu unbestimmt sind (z.B. nur "im Konfliktfall soll mediiert werden"). Fehlen Regelungen zu Auswahl des Mediators, Fristen oder Kosten, ist die Klausel "inhaltsleer" und hindert den Gang zum Gericht nicht.

Die Verfahren im Detail

Worauf ist bei der Einleitung zu achten? Das nachfolögende Verzeiochnis konzentriert sich auf die Prototypen der triadischen Verfahren, wo beide Parteien (Seiten) zu involvieren sind. Verfahren wir Beratung, Coaching, Therapie richten sich meist an nur eine Partei, ohne dass die direkte Mitwirkung der Gegenpartei erforderlich ist.

Verfahren Einleitungsakt Zustimmungserfordernis Erfolgsfaktoren & kritische Punkte
Mediation Kontaktaufnahme mit Mediator und Gegner. Zwingend erforderlich (beide Parteien müssen Mediationsvereinbarung schließen). Klärende Ansprache: Vorteile der Mediation kommunizieren (Kosten, Zeit, Beziehungserhalt). Neutraler Vorschlag: Gemeinsame Auswahl des Mediators kann Misstrauen nehmen.
Gerichtsverfahren Einreichung einer Klageschrift beim zuständigen Gericht. Nicht erforderlich (einseitig möglich). Prüfung der Rechtszugvoraussetzungen: Zuständigkeit, Form, Fristen . Sperrwirkung beachten: Wirksame Mediationsklausel kann Klage als unzulässig scheitern lassen .
Schlichtung Anrufung des Schlichters durch eine oder beide Parteien (je nach Satzung). Variabel: Gesetzlich oft obligatorisch (z.B. vor Klagen bei Nachbarschaftsstreit in einigen Bundesländern) und damit quasi "einseitig" erzwingbar; vertraglich oft vereinbart. Rechtsgrundlage prüfen: Handelt es sich um eine obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung? Dann ist sie Prozessvoraussetzung für eine spätere Klage.
Schiedsverfahren Verfahrenseinleitung gemäß Schiedsgerichtsordnung (z.B. DIS-Regeln). Basierend auf Schiedsvereinbarung: Die Zustimmung wurde bereits im Vertrag generell erteilt. Für den konkreten Fall genügt dann die einseitige Einleitung. Wirksame Schiedsvereinbarung: Diese muss eindeutig sein. Sie schließt den staatlichen Rechtsweg aus.

Synergien und Strategien

Wie nutze ich ein Verfahren, um ein anderes zu erreichen?
Hier kommt der strategische Kern Ihres Beitrags: Sie können die Hürden und Zwänge des einen Verfahrens nutzen, um die Einleitung eines anderen, vielleicht besser geeigneten Verfahrens zu erreichen.

Fall 1: Ich will eine Mediation, der Gegner nicht – Die Klage als Druckmittel
Wie von Ihnen beschrieben, kann die Einreichung einer Klage das Machtgefüge verändern. Die Klage signalisiert Ernsthaftigkeit und setzt den Gegner unter Zeit- und Kostendruck. In dieser Situation können Sie:

  1. Dem Gericht vorschlagen, die Mediation anzuordnen: In vielen Verfahren (z.B. Familiensachen nach § 36a FamFG) ist das Gericht ermächtigt, den Parteien eine Mediation vorzuschlagen . Lehnt der Gegner jetzt ab, riskiert er, im gerichtlichen Verfahren als unnötig konfliktverschärfend zu gelten.
  2. Das Güterichterverfahren beantragen: Nach § 278 Abs. 5 ZPO kann das Prozessgericht den Rechtsstreit einem Güterichter zur Durchführung einer Mediation oder anderer Konfliktbeilegungsmethoden überweisen . Der Güterichter kann dann methodenoffen arbeiten und auch Elemente der Mediation, Schlichtung oder Evaluation einsetzen, oft mit höheren Erfolgsquoten als ein normaler Vergleichstermin . Das ist faktisch eine "angeordnete Mediation" im Gewand des gerichtlichen Verfahrens, die der Gegner nicht ohne Weiteres ablehnen kann, ohne Nachteile zu riskieren.
  3. Risikoanalyse präsentieren: Im frühen gerichtlichen Verfahren (z.B. im Rahmen einer Schutzschrift oder ersten Erwiderung) können Sie dem Gegner vor Augen führen, wie hoch sein Prozessrisiko ist und dass eine Mediation eine "Win-Win"-Situation ermöglicht.

Fall 2: Vertragliche Mediationsklausel als Brücke und Barriere

  1. Wenn die Klausel wirksam ist: Eine wirksame, detaillierte Mediationsklausel (mit Regeln zu Start, Fristen, Mediatorauswahl) ist ein starkes Mittel. Sie können sich darauf berufen und den Gegner auffordern, die Mediation zu beginnen. Tut er dies nicht, ist eine dennoch erhobene Klage als unzulässig abzuweisen, da die Mediation eine vorrangig zu erfüllende Prozessvoraussetzung darstellt .
  2. Wenn die Klausel unwirksam ist: Eine zu unbestimmte Klausel ("im Streitfall eine Mediation durchführen") hilft nicht weiter. Sie müssen dann entweder nachverhandeln oder, wenn das scheitert, direkt klagen, da die Klausel den Rechtsweg nicht sperrt .

Fall 3: Beratung als Chance
Eine wichtige strategische Falle ist das Verbot der Vor- oder Nachbefassung. Wer als Mediator tätig wird, darf nicht später als Anwalt einer Partei in derselben Sache auftreten. Das OLG Celle hat dies kürzlich als möglichen Parteiverrat (§ 356 StGB) eingestuft, gestützt auf die Tätigkeitsbeschränkung des § 3 Abs. 2 MediationsG.1 Wer also Mediation und Gericht strategisch kombinieren will, muss für klare Rollentrennungen sorgen. Die Wahl zwischen Mediator und Anwalt bedeutet aber nicht, dass der Rechtsanwalt immer nur eskalierend tätig wird. Sprechen Sie mit ihm die Strategien ab, um zu sehen, ob er Exitstretegien aus der Konfontation kennt. Auch wenn die Mediation nicht als Verfahren in Betracht kommt, gibt es Wege, die Mediation methopdisch (etwa wie bei der integrierten Mediation) umzusetzen. Es gibt Modelle, wie die kooperative Praxis usw. Sie können dem Anwalt auch den Auftrag geben, eine Kooperation herbeizuführen. Er sollte in der Lage sein, dafür einen Plan zu entwickeln.

Fall 4: Der strategische Widerspruch
Es muss ein strategischer Einklang zwischen Verfahrens- und Konfliktstrategie hergestellt werden. Wenn der Konflikt eine Konfrontation erfordert, kommt kein kooperatives Verfahren in Betracht. Der Gegensatz zwischen Konfrontation und Kooperation kann so groß sein, dass ein Switch nicht möglich ist. Deshalb hat die integrierte Mediation eine Migrationsstrategie entwickelt, die eine schrittweise Überführung in die Kooperation ermöglicht.

Der Weg ist das halbe Ziel

Die Einleitung eines Konfliktbeilegungsverfahrens ist mehr als nur eine Formsache. Sie ist ein eigenständiger Verhandlungsprozess, der strategisch klug geführt werden will. Die Kenntnis der unterschiedlichen "Einleitungslogiken" – Zustimmung vs. einseitiger Akt – und der rechtlichen Fallstricke (wie unwirksame Klauseln oder Rollenverbote) versetzt Sie in die Lage, nicht nur das richtige Verfahren für Ihren Konflikt zu wählen, sondern es auch aktiv und erfolgreich herbeizuführen. Die Kunst besteht darin, den Gegner dort abzuholen, wo er steht, und ihn mit den Mitteln des Rechts dorthin zu führen, wo eine Lösung für beide Seiten möglich wird.

Bedeutung für die Mediation

Die Auswahl und Vorbereitung eines geeigneten Verfahrens gilt als entscheidender Faktor für die erfolgreiche Bearbeitung von Konflikten.

Hinweise und Fußnoten
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Bearbeitungsstand: 2026-03-12 10:55 / Version .

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Included: Konfliktfilter
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