Die Leitsatzdatenbank

Mediation ist nicht gleich Mediation. Ihre Varianz verwirklicht sich in einer Vielfalt, in der sich ganz unterschiedliche Sichten auf die Mediation und Lehren offenbaren. Wiki to Yes hat es sich zur Aufgabe gemacht, diese unterschiedlichen Sichten zu ergünden und gegenüberzustellen. Das Leitsatzverzeichnis ist nur ein Hilfsdmittel, um dieses Ziel zu erreichen. Bitte beachten Sie auch:

Mediationsverständnis Differenzierung nach Schulen Leitsatzverzeichnis Beispieleverzeichnis

Die Datenbank erfasst alle Theoreme, Lehr- und Merksätze, die in den Text der Wikiseiten eingearbeitet sind. Die Datenbank erlaubt ihre Überarbeitung und erleichtert das Auffinden der Merksätze. Auch sind Zuordnungen möglich. Die Zuordnung zu den Kategeorien erlaubt die Gliederung und Sortierung. Die Zuordnung zu unterschiedlichen Schulen erlaubt ihre Validierung und hilft, die unterschiedlichen Lehren und Sichten auf die Mediation zu erkennen und gegeneinander abzugrenzen.

Zusammenstellung der Leitsätze
In dieser Zusammenstellung können die Leitsätze nach Schlagworten ausgewählt werden. Eine Zusammenstellung, die nach Schulen unterscheidet, finden Sie unter Thesen der Mediationsschulen. Geben Sie im Suchfeld unterhalb der Spaltenüberschrift einfach ein Stichwort ein, um einen Leitsatz zu finden.
 
BezeichnungLeitsatz
In der Mediation kann und muss die Kündigung zur Verwirklichung des Grundsatzes der Freiwilligkeit jederzeit fristlos, formlos und ohne Angabe von Gründen möglich sein!
Wenn es nur darum geht, einen Anspruch durchzusetzen (und der Güterichter oder der Mediator die Partei davon nicht abbringen kann), ist die Mediation (das Güterichterverfahren) das falsche Verfahren. Dort geht es um die Suche nach einer Lösung, mit der beide Parteien zurecht kommen können.
Das Gerichtsverfahren beherrscht sowohl die Konfrontation wie die Kooperation. Die reine Mediation gelingt nur mit der Kooperation. Das Güterichterverfahren ist näher an der Schnittstelle zwischen Kooperation und Konfrontation, was den Strategiewechsel gegebenenfalls begünstigt.
Die Güterichterverhandlung ist keine Mediation (als Verfahren verstanden). Methodisch kann es eine Mediation sein, wenn sich der Güterichter an die Methode hält! Systematisch ist das Güterichterverfahren unter die Mediationsformen zu stellen
Die Güterichterverhandlung ist nichts anderes als die Güteverhandlung vor einem nicht erkennenden Richter. Das Mediationsgesetz ist auf dieses Verfahren NICHT anwendbar. So gesehen ist das Güterichterverfahren also zwar eine Mediation, aber keine Mediation i.S.d. Mediationsgesetzes.
Das Mediationsgesetz setzt lediglich eine Ausbildung, nicht jedoch eine Berufstätigkeit als Mediator voraus. Ein Mediator i.S.d. § 1 Abs. 2 Mediationsgesetz ist also nicht zwingend auch ein Berufsmediator. Unter einem Berufmediator ist ein Streitvermittler zu verstehen, der professionell Mediationen durchführt und über ausreichende interdisziplinäre und interprofessionelle Kenntnisse verfügt, um damit seinen Lebensunterhalt isoliert von anderen Berufen und unabhängig von seinem Ursprungsberuf zu bestreiten.
Die Ausbildung ist der Schlüssel, aber nicht das Kriterium für eine gute Mediation.
Was so gegensätzlich ist wie die Meinungen der Parteien im Streit, lässt sich nur auf einer anderen Ebene zusammenführen.
In der Mediation steht der Nutzen im Vordergrund.
Der Streit kann eine destruktive Basis sein, um Lösungen zu finden
Weil die Parteien eine Lösung finden müssen, kommt es darauf an, dass sie verstehen. Der Mediator ist nur das Medium, das ein parteiseitiges Verstehen ermöglichen soll. Er ist also "nur" der Verstehensvermittler!
Ein Verstoß gegen (verbindliche) Prinzipien stellt zugleich eine (mögliche) Pflichtverletzung dar.
Je mehr der Mediator die Phasen verinnerlicht, umso sicherer kann er sich durch den Prozess Mediation bewegen
Wenn es darum geht, eine Lösung für einen Widerspruch zu suchen, ist die Mediation das angesagte Verfahren. Wenn es darum geht, eine Lösung (Position) durchzusetzen, ist das Gerichtsverfahren am besten geeignet.
Der komplexe Steuerungsprozess, der das Prozessverhalten mit den Verfahrensoptionen und dem Konfliktverhalten in Einklang bringt, wird als DR-Management bezeichnet. Das Kürzel DR steht für Dispute Resolution. Bei der Mediation verdichtet sich das DR-Management zum Mediationsmanagement
In der Mediation sollten die Gefühle angesprochen und thematisiert werden, damit eine Regelung getroffen werden kann, die es erlaubt, den Lebensabschnitt zu beenden.
Bei der Scheidung geht es um die Auflösung von Abhängigkeiten und die Wiedererlangung der persönlichen Autonomie und Individualität.
Die Scheidung setzt sich aus mehreren Trennungs- und Scheidungsprozessen zusammen, die nicht immer parallel laufen. Manchmal stören sie einander und erschweren den Gesamtprozess
Wer nicht gegen, sondern mit der Dynamik des Konfliktes arbeitet, nutzt dessen Energie, um sie für einen konstruktiven Aufbau zu verwenden.
Die korrekte Konflikteinschätzung spielt eine entscheidende Rolle für die Frage der Konfliktbeilegung.
Wer den Konflikt nicht kennt kann ihn nicht bearbeiten, geschweige denn beilegen.
Der Fokus des Mediators ist stets auf den Prozess gerichtet! Die wichtigste Frage für den Mediator ist also: Welche prozessualen Schritte haben sich bereits verwirklicht? Wo stehen wir gerade in dem Prozess? Was muss geschehen, damit die Parteien den nächsten vom Prozess geforderten Erkenntnisschritt vollziehen können?

Statt Gesprächsregeln vorzugeben, sollte der Mediator die Notwendigkeit der Einführung von Gesprächsregeln hinterfragen und den Parteien die Entscheidung überlassen, ob und gegebenenfalls welche Gesprächsregeln einzuführen sind.

Der Grundsatz der Indetermination besagt, dass der Mediator nicht nur keine Entscheidungen trifft, sondern dass er sich darüber hinaus jeglicher bestimmender (meinungsbildender) Einflussnahmen auf die Lösungsfindung enthält.

Menschen öffnen sich im Gespräch, wenn sie das Gefühl haben, dass ihnen vorurteilsfrei zugehört wird und dass sie und ihre Gedanken strategisch nicht missbraucht werden.

Die Regeln der Mediation betreffen die Struktur, den Ablauf und die Prinzipien der Mediation. Die Gesprächsregeln sollen sicherstellen, dass sich die Regeln der Mediation im Gespräch verwirklichen.

Das Recht ignoriert den Nutzen. Die Mediation stellt den Nutzen in den Vordergrund.
Das (Anwendungs-)Recht ist ein Weniger zur Mediation und deshalb nur ein Bestandteil der Mediation
Nicht jeder Fehler führt zur Haftung. Nur Fehler, die als Pflichtverletzungen einzustufen sind, lösen einen Anspruch aus!
Es gibt zwingendes (stets zu beachtendes) und dispositives (abänderbares) Recht. Das dispositive Recht stellt Rechtsfolgen für den Fall zur Verfügung, dass sich die Parteien selbst nicht einigen können.
Damit sich die Parteien von der vorgegebenen juristischen Lösung zunächst befreien können, ist es wichtig, dass bei der Lösungsfindung das juristische Denken zunächst außen vor bleibt. Das Recht in der Mediation darf die Lösung prüfen und die rechtliche Lösung gegenüberstellen, aber nicht in die Lösung führen.
Das Bild, das sich die Menschen von der Wirklichkeit machen, ist immer durch deren Eindrücke, deren Persönlichkeit und deren Geisteszustand geprägt.
Da uns eine Wahrnehmung über die Unvollständigkeit der Wahrnehmung fehlt, müssen wir uns auf andere Weise eine Klarheit darüber verschaffen, welche Wahrnehmung fehlt oder fehlerhaft ist.
Solange der Gesetzgeber dazu keine Regelung trifft, steht es den Instituten frei, ob sie sich überhaupt von irgend jemandem akkreditieren lassen wollen oder nicht.
Auch wenn der Ausbilder akkreditiert ist, besagt das nichts über die Leistung des Mediators im Einzelfall und auch nichts darüber aus, ob er sich an das hält, was er gelernt hat.
Der zertifizierte Mediator ist KEINE Produktkennzeichnung für die Mediation!
Bescheinigt werden kann lediglich die erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung zum Mediator, nach den Qualitätsmerkmalen eines Trägers oder zum zertifizierten Mediator! Wer einen Ausbildungszusatz in die Berufsbezeichnung mit aufnimmt (z.B. "Mediator (XY)"), riskiert, dass damit die Standards des zur Zertifizierung berechtigenden Verbandes Vertragsbestandteil seiner Mediationen werden.
Der Konflikt macht nicht vor Fachdisziplinen halt. Deshalb ist die Ausbildung zu einem Generalmediator (Vollausbildung), der lernt, mit allen Konflikten umzugehen, eine zwingende Voraussetzung für eine berufliche Verwendung der Mediation.
Die eigentliche Herausforderung einer Ausbildung in Mediation besteht darin, einen inneren Transfer zu ermöglichen, bei dem der Auszubildende sich im Denken der Mediation wiederfindet (sodass er sie verinnerlichen kann) und seine eigenen Ressourcen (nach den Anforderungen des Verstehensprozesses) darauf einzurichten weiß.
Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator ist eine Aus- und keine Weiterbildung!
Immer wenn das Votum (Interesse) der Kinder eine entscheidende Rolle spielt, sollte der Mediator die Rolle und Bedeutung der Kindessicht herausstellen. Er mag die Parteien daran erinnern, dass er kein Entscheider ist und keine Beweiswürdigung vornimmt.
Der Mediator muss genau prüfen ob und inwieweit Kinder in den Konflikt von Eltern einbezogen sind oder nicht. Er sollte über die Einschätzung ein Einvernehmen mit den Eltern herstellen.
Lediglich in der Rolle als Zeugen oder Beobachter sind Kinder sogenannte Dritte i.S.d. Mediationsgesetzes.
Wenn die Mediation eine Vermittlung ist, dann ist das Verstehen die Kompetenz, die den Mediator auszeichnet. Je mehr er versteht, umso mehr kann er vermitteln!
Die Verordnungsermächtigung des § 6 MediationsG ermächtigt nicht dazu, ein behördliches Zulassungssystem oder eine behördliche Kontrolle der Ausbildung einzurichten. Bis dahin gibt es keine staatliche Ausbildung zum Mediator.
Verfahren, Methode und Techniken stehen in einem hierarchischen Abhängigkeitsverhältnis, wobei sich die Techniken an den Methoden ausrichten und die Methoden am Verfahren.
Interventionen in der Mediation sind Maßnahmen, die der Mediator ergreifen kann, um den mit dem Verfahren zu verfolgenden Zweck zu verwirklichen oder zu unterstützen
Wenn die Techniken die Werkzeuge sind, dann beschreiben die Methoden die Werkzeugverwendung! Das Verfahren bildet den Rahmen und gibt die Ausrichtung für die Methoden vor.
Wenn die Mediation als ein Verfahren (im Sinne des Mediationsgesetzes) zum Einsatz kommt, ist das Mediationsgesetz anwendbar. Wenn die Mediation (lediglich) als Methode angewendet wird ist das Mediationsgesetz NICHT einschlägig!
Es ist wichtig darauf zu achten, dass der Gesetzgeber die Parteien und die Teilnehmer in einer Mediation NICHT unter Schweigepflicht gesetzt hat. Dies hat der Mediator gegebenenfalls mit dem Mediationsvertrag oder der Mediationsdurchführungsvereinbarung nachzuholen
Eingabe und Pflege der Leitsätze
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Hinweise und Fußnoten

Alias: Lehrsätze, Ausblick, Theorem, Merksatz
Siehe auch: Wiki to Yes Aktionen
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