| Fachausbildung | Der Konflikt interessiert sich nicht für Fächer. Er kann fachübergreifend auftreten und endet nicht, weil er sonst den Bereich einer Wirtschafts- oder Familienmediation überschreitet. |
| Fachmediationen | Eine Fachmediation ist die Anwendung der Mediation für ein bestimmtes Anwendungsfeld. Die dahinführende Kompetenz und Ausbildung ist die über die Grundkompetenz hinausgehende Fachkompetenz. |
| Sicherheit in der Mediation | Wenn niemand die Mediation verlässt, entsteht eine mit dem Gerichtsverfahren zu vergleichende Situation. Das Verfahren kann zu Ende geführt werden. Wie dort ist die Frage nach der Qualität des Ergebnisses eine andere. |
| Garant des Verfahrens | Die Mediation selbst ist der Garant für ihr Gelingen. Wenn sie korrekt durchgeführt wird, bildet sie einen Gedankengang heraus, aus dem sich die Lösung ergibt. Der Mediator ist der Garant dafür, dass sich die Mediation verwirklicht.
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| Bearbeitungstiefe bei der Konfliktarbeit | Je höher der Konflikt eskaliert ist, desto tiefer muss die Konfliktbearbeitung gehen. |
| Vergrößerung des Lösungskuchens | Je mehr Konfliktdimensionen anzusprechen sind und je komplexer sich der Fall gestaltet, umso größer ist die Chance, den Lösungskuchen zu vergrößern. |
| Der Lösungskuchen | Der Lösungskuchen lässt sich fast immer vergrößern. Nur wenn das nicht der Fall ist, macht eine Mediation wenig Sinn. |
| Geeignetheit der Mediation | Je geringer die Chancen sind, die die Parteien einer zielführenden Konfliktlösung beimessen, umso mehr engagieren sie sich bei der Suche nach einer anderen Lösung. Je mehr sie sich an der Suche beteiligen und sich auf die Mediation einlassen, umso größer sind die Chancen, dass die Mediation gelingt. |
| Der Lösungskuchen | Ein Mediator (oder eine Mediatorin) gehen immer davon aus, dass sich der Lösungskuchen vergrößern lässt. |
| Der Mensch im Fokus der Mediation | Der Mediator arbeitet mit dem Mensch und nicht am Menschen. Erst Recht bearbeitet er nicht den Menschen. D.h.: Auch wenn die Medianden im Fokus stehen, sind sie KEIN Bearbeitungsgegenstand. Der Mediator hilft ihnen, die Informationen zu erlangen, zu verarbeiten und zu übermitteln, damit sie die beste Lösung finden können. |
| Werkzeugverwendung | Werkzeuge aus allen Disziplinen und Berufen können in der Mediation verwendet werden, wenn sie sich in die Mediation methodisch einfügen und dem Wesen der Mediation entsprechen. |
| Freiwilligkeit als Eigenschaft | Die Freiwilligkeit ist ein unabdingbares Recht und ein wesentlicher Grundsatz, wenn nicht eine Eigenschaft der Mediation |
| Verfahrensentscheidungen | Alle Entscheidungen - auch das Verfahren betreffend - werden im Konsens getroffen. Dieser Grundsatz lässt sich schon aus der Freiwilligkeit ableiten. Psychologisch ergibt er sich aus dem Verfahrensritual. |
| Rolle des Mediators | Der Mediator ist die an den Verhandlungen beteiligte Person, die nicht selbst verhandelt! |
| Digitale Kompetenz | Die digitale Kompetenz umfasst die Fähigkeit und die Fertigkeit sich für die passende Software (z.B. Konferenzsoftware) zu entscheiden, ihren Einsatz korrekt vorzubereiten, die Software umfassend zu bedienen und vor allem sie in das Verfahren (z.B. die Mediation) zu integrieren. |
| Konfliktanalyse | Ohne den Konflikt (genau) zu identifizieren, ist eine Arbeit am Konflikt kaum möglich. Die Konfliktanalyse ist deshalb ein unverzichtbares Werkzeug des Mediators! |
| Teilnahmeberechtigung | Wer an einer Mediation teilnehmen darf, ergibt sich aus dem Mediationsvertrag bzw. der Mediationsdurchführungsvereinbarung. Die Parteien entscheiden stets gemeinsam über diese Frage. Einen durchsetzbaren Anspruch auf Teilnahme an einer Mediation kann es nur in dem Umfang geben, wie es einen Anspruch auf Durchführung einer Mediation gibt. |
| Navigationshilfe | Die Mediationslandkarte hilft bei der Strukturierung der Mediation! |
| Herleitung und Konzept der Mediation | Das Konzept der Mediation entspricht der jeweiligen Herleitung, die sich aus der Mediationstheorie (oder den Theorien im Hintergrund) ableiten lässt. Das Mediationskonzept muss dem Mediationsverständnis entsprechen, so wie seine Herleitung das Verständnis der Mediation präzisiert. Das Konzept beschreibt eine Herangehensweise, die das Wesen der Mediation nachvollziehbar und reproduzierbar verwirklicht. |
| Mediationsgegenstand | Gegenstand der Mediation ist nicht der Streit, sondern die sich aus ihm ergebenden Einsichten und Erkenntnisse. |
| Die Information | Während die Mediation beschreibt, welche Informationen wie zu Erkenntnissen führen, beschreiben die Werkzeuge, wie die Informationen beizubringen und auszuwerten sind. |
| aktives Zuhören | Keine Frage ohne Paraphrase! |
| Rechtsordnung | Das Recht wird definiert als die verbindliche Ordnung der zwischenmenschlichen Beziehungen. |
| Rechtsquellen | Man unterscheidet geschriebenes oder gesetztes Recht und ungeschriebenes Recht. |
| Subsumtion | An dieser Stelle noch ein sehr eindringlicher Hinweis: Wenn bei einer Prüfung ein Tatbestandsmerkmal sonnenklar erfüllt ist, kann dies ohne Prüfung in epischer Breite festgestellt werden |
| Gesetzesauslegung | Dessen ungeachtet gilt immer wieder und zuallererst: Maßgeblich ist das Gesetz. Ein Blick in das Gesetz beseitigt manche Zweifel! |
| Gesetzesauslegung | Hinweis: Wegen des Grundsatzes nullum crimen nulla poena sine lege scripte (kein Verbrechen ohne geschriebenes Gesetz) gelten im Strafrecht viel strengere Anforderungen an die Auslegung! Erst recht ist eine Analogie völlig ausgeschlossen und verboten! |
| Gesetzeshierarchie | Das BGB muss heute – wie alle anderen Vorschriften auch – am Maßstab höherrangigen Rechts, vor allem des Grundgesetzes gemessen werden. |
| Willenserklärungen | Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist |
| Willenserklärungen | Die Willenserklärung ist Kern des Rechtsgeschäfts. |
| Vertrag als Rechtsgeschäft | Der wichtigste Fall des mehrseitigen Rechtsgeschäfts ist der Vertrag. |
| Einrede der Verjährung | Die Einrede der Verjährung hindert die Durchsetzung des Anspruches dauerhaft (§ 214 Abs1 BGB; peremptorische Einrede). |
| Die privatrechtliche Konfliktlösung | Zwischen Vorrang einer privatrechtlichen Konfliktlösung und dem Zwang zu einer privatrechtlichen Konfliktlösung besteht ein zu unterscheidender, gravierender Unterschied. |
| Auslegung eines Rechtsgeschäftes | Wichtig ist, dass die Auslegung eines Rechtsgeschäfts stets vor anderen Behelfen wie Anfechtung oder die Feststellung eines Dissenses (dazu sogleich) hatDie Rechtsordnung versucht stets, den Willen der Parteien (Privatautonomie!) durchzusetzen. |
| Schwebende Unwirksamkeit von Verträgen | Die schwebende Unwirksamkeit ist der wichtigste Unterschied zum Geschäft, das ein Geschäftsunfähiger vornimmt: Jenes ist nichtig, dieses nur schwebend unwirksam. |
| Vertretungsbefugnis | Vertreter kann jeder zumindest beschränkt Geschäftsfähige (§ 165 BGB), nicht aber der Geschäftsunfähige sein. |
| Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte | Es gibt höchstpersönliche Rechtsgeschäfte (Heirat, Testament), bei denen die Erteilung einer Vollmacht von vorneherein ausgeschlossen ist. |
| Vertretung ohne Vertretungsmacht | Ohne Vertretungsmacht handelt auch derjenige, der eine vorhandene Vertretungsmacht überschreitet. |
| Voraussetzung des Verschuldens | Das Verschulden setzt eine pflichtwidrige Handlung, Verschuldens bzwDeliktsfähigkeit sowie eine Verschuldensform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus. |
| Unmöglichkeit der Leistung | An dieser Stelle ein Hinweis: Unmöglichkeit ergibt sich immer aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses. Lautet der Auftrag gerade darauf, den Ring vom Meeresgrund zu bergen, liegt selbstverständlich keine Unmöglichkeit vor. Daher ist in diesem Zusammenhang immer an die oben dargestellten Grundsätze der Auslegung zu denken. |
| Bedingungen im Rechtsgeschäft | Wichtig ist, dass sich die Rechtslage alleine durch Eintritt der Bedingung (das gilt auch für die Befristung) ändert. Eines weiteren Rechtsgeschäfts bedarf es nicht, um die Rechtsfolge nach Bedingungseintritt zu regeln. Zum Schutz desjenigen, der Begünstigter einer Bedingung ist, siehe § 160 BGB. |
| Trial and Error als Lernprozess in der Mediation | Das in der Mediation anzuwendende Trial and Error Prinzip ist ein Lernprozess, von dem der Mediator und die Parteien profitieren weil Fehlannahmen ausgeschaltet werden.
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| Denken und Verstand in der Mediation | Denken bedeutet, durch die Aktivität des Verstands zu Aussagen, Gedanken und Schlussfolgerungen zu gelangen. Dabei ist die Erkenntnis die Einsicht, die Schlussfolgerungen einerseits ermöglicht und andererseits aus ihnen resultiert. Die Mediation ist mehr als alle anderen Verfahren darauf angewiesen, dass die Parteien zu Erkenntnissen gelangen. |
| Worte und Gefühle | Starke Gefühle brauchen starke Worte. Beschwichtigung und Schönreden führen an der Wirklichkeit vorbei. |
| Bedeutung der Mediation | Die Mediation ist kein Instrument, einen rechtswidrigen Zustand herbeizuführen oder zu legitimieren. |
| Umgang mit der Komplexität in der Mediation | Von einem Profi-Mediator muss man erwarten, dass er die Komplexität bewältigen kann! |
| Bedeutung der Lösung | Die Lösung ist nicht nur nicht bekannt, sie ist auch völlig irrelevant! |
| Die Systemik der Mediation | Wenn die Mediation auch den systemischen Zusammenhang als Teil der Konfliktlösung behandeln will, darf sie selbst nicht zum Teil des Streitsystems werden. |
| Das Puzzle der Mediation | Es ist die Aufgabe des Mediators, zu erkennen, welche Bausteine und Elemente wie in das Bild passen und wo sie hingehören, damit eine Mediation einerseits und eine darauf basierende Lösung andererseits erkennbar wird. |
| Bedeutung des Verstehens | Auf das Verstehen kommt es an! |